Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Weitere Steueränderungen

PrintMailRate-it

Veröffentlicht am 20.12.2021 / Lesedauer: ca. 1,5 Minuten

Steuersatz für Kleinunternehmen

Der Steuersatz für Kleinunternehmen reduziert sich von 11 Prozent auf 10 Prozent.

Pauschalbesteuerung von Einzelunternehmen

Personen die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, können bei Vorliegen von Einnahmen die niedriger als das Zehnfache des Mindestlohns im Geschäftsjahr betragen die Pauschalbesteuerung wählen (die Wertgrenze 2022 liegt bei 24 Mio. HUF). Bei Vorliegen einer Einzelhandelstätigkeit liegt die Wertgrenze bei dem Fünfzigfachen des Mindestlohns (die Wertgrenze 2022 liegt bei 120 Mio. HUF).

Pauschalsteuerzahler können generell einen Kostenanteil von 40 Prozent bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommen berücksichtigen. Für gewisse Berufszweige erhöht sich dieser Satz auf 80 Prozent (z.B. Baugewerbe, Taxi, Friseur) und im Fall einer ausschließlichen Einzelhandelstätigkeit auf 90 Prozent.

Ab dem 01.01.2022 sind pauschal ermittelte Einkünfte, die 50 Prozent des jährlichen Mindestlohns nicht übersteigen, steuer-, sozialversicherungsbeitrags- und abgabenfrei – in letzteren beiden Fällen müssen die Mindestanforderungen nach wie vor beachtet werden.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuersatz für KMU

Für Unternehmen die laut ihrer Größenordnung im Geschäftsjahr 2022 weiterhin die Voraussetzungen eines KMU-s erfüllen, gilt auch für das Jahr 2022 die Deckelung des Gewerbesteuersatzes von 1 Prozent.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich für das Jahr 2022 von 167.400 HUF auf  200.000 HUF und das garantierte Lohnminimum für Fachkräfte von 219.000 HUF auf 260.000 HUF.

Sozialversicherungsbeiträge und Fachausbildungsbeitrag

Als Entlastung zu der erheblichen Anhebung der Mindestbezüge der Arbeitnehmer werden die Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 durch den Wegfall des Ausbildungsbeitrages in Höhe von 1,5 Prozent und einer Reduzierung des Arbeitgeber­anteils an der Sozialversicherung in Höhe von 2,5 Prozentpunkte kompensiert. Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung der Mitarbeiter reduziert sich hierdurch auf 13 Prozent und die Bestimmungen und Regelungen der Fach- und dualen Ausbildung werden in das Sozialversicherungsgesetz mit aufgenommen.

Sondersteuer der Finanzinstitute

Ab dem Jahr 2022 unterliegen die Börse, Dienstleister der Warenbörse und Risikokapitalverwalter nicht mehr der Sondersteuer der Finanzinstitute.

Rechnungslegungsgesetz

Entwicklungsbeihilfen

Genehmigte und noch nicht erhaltene Entwicklungsbeihilfen können zukünftig bei Vorliegen der vertraglich festgesetzten Voraussetzungen abgegrenzt und anteilig aufgelöst werden.

Änderungen im INTRASTAT-System

Ab dem 01.01.2022 tritt im Hinblick auf die Intrahandelsstatistik eine neue EU-Verordnung in Kraft. Im Sinne der EU-Verordnung werden die Mitgliedstaaten ab dem Jahr 2022 zum Austausch von Mikrodaten verpflichtet sein, deren Hauptbestandteil die Datenelemente „Herkunftsland“ und „Steuernummer des Geschäftspartners“ sein wird; mangels dieser Informationen wird die Meldung nicht eingereicht werden können. Auch die Codes für die Geschäftsarten werden sich ändern; anstatt der Zolltarifnummern werden die Codes der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden sein. Die Schwellenwerte werden im Jahr 2022 nicht geändert.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

Anfrage senden

Skip Ribbon Commands
Skip to main content
Deutschland Weltweit Search Menu