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Sondersteuern zur Stärkung des Staatshaushaltes

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Veröffentlicht am 21.06.2022 / Lesedauer ca. 7 Minuten


Erhöhung der Firmenwagensteuer 

Die Verordnung besagt, dass sich zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 – abweichend von § 17/E. des Kfz-Steuergesetzes (LXXXII/1991) - der monatliche Firmenwagensteuersatz auf Pkw-s, basierend auf der Leistung des Pkw in Kilowatt und seiner Umweltklassenbezeichnung, auf die Beträge in folgender Tabelle ändert:

Monatlicher Betrag der Firmenwagensteuer ab dem 1. Juli 2022:


Monatlicher Betrag der Firmenwagensteuer bis zum 30. Juni 2022:

Die sonstigen Vorschriften der Firmenwagensteuer bleiben unverändert.

Sondersteuer des Einzelhandels

Für das Steuerjahr, das den 1. Juli 2022 beinhaltet, hat der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Tätigkeit gemäß dem Gesetz über die Einzelhandelssteuer (XLV/2020) ausübt, bis zum 30. November 2022 einen einmaligen Einzelhandelszuschlag in Höhe von 80 Prozent der auf der Grundlage der Kalendertage des Steuerjahres auf 365 Tage gerechnete (annualisiert) zu ermittelnden Umsatzerlöse, einzuzahlen und – anhand des neu eingeführten Formblattes des Finanzamtes – zu erklären. Für das Jahr 2022 werden die Sätze der gestaffelten Einzelhandelssteuer somit nicht erhöht, sondern die Regierung erhöht die jährliche Steuerlast der betroffenen Einzelhandelsunternehmen um 80 Prozent. Für das Steuerjahr 2023 wurden erhöhte Steuersätze festgelegt

Einzelhandels-Steuersätze der Jahre 2022 und 2023:


Sondersteuer für Hersteller von Erdölprodukten 

Hersteller von Mineralölprodukten sind verpflichtet, für die Steuerjahre 2022 und 2023 eine Sondersteuer zu ermitteln und zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage der Sondersteuer bemisst sich aus der Preisdifferenz des monatlichen Weltmarktpreises von Rohöl und der im Berichtsmonat aus der Russischen Föderation bezogenen Rohölmenge in Barrel.
  • Gemäß der Verordnung ist die Differenz zwischen dem Weltmarktpreis anhand des arithmetischen Mittels der Mid-Werte Tagesnotierungen (US-Dollar / Barrel) von Platts Crude Oil Marketwire Brent (Platts Dated Brent-PCAAS0) für den betreffenden Monat und dem arithmetischen Mittel der Rohöleinkaufspreise pro Barrel aus der Russischen Föderation zu ermitteln. 
  • Der Steuersatz der Sondersteuer beträgt 25% auf die ermittelte Differenz. 
  • Die Bestimmungen der Regierungsverordnung sind für das gesamte nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Steuerjahr – welches den 1. Juli 2022 beinhaltet – anzuwenden.

Ergänzung der Banksteuer

Kredit- und Finanzinstitute, die unter die Bestimmungen des Gesetzes CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen fallen, sind verpflichtet, eine Sondersteuer für die Steuerjahre 2022 und 2023 durch Selbsterklärung zu ermitteln und abzuführen:
  • Bemessungsgrundlage sind die Nettoerträge, die sich aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage – gemäß dem Gewerbesteuergesetz – des dem Steuerjahr vorangehenden Steuerjahrs ergibt.
  • Die Höhe der Sondersteuer beträgt 10 % im Jahr 2022 und 8 % im Jahr 2023.
  • Die Bestimmungen der Regierungsverordnung sind für das gesamte nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Steuerjahr – welches den 1. Juli 2022 beinhaltet – anzuwenden.

Sondersteuer / Beitrag der Fluggesellschaften

Zur Leistung der Sondersteuer sind Tätigkeiten der Fluggastbeförderung gemäß dem ung. Luftfahrtgesetz (XCVII/ 1995; LFG) verpflichtet. Zur Zahlung des Beitrages sind jene Organisation verpflichtet, die die Bodenabfertigung gemäß den Ausführungen des LFG erbringen. Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Passagiere – mit Ausnahme von Transitpassagieren – die vom Abfertigungspersonal bedient werden.

Beitragshöhe:
a) wenn der endgültige Bestimmungsort des Passagiers in der Europäischen Union oder ein anderes aufgeführte Land liegt, 3.900 HUF pro Passagier,
b) 9.750 HUF pro Passagier, der in andere als die unter a) genannten Länder als Endziel fliegt.

Der Beitrag ist anhand einer Selbstveranlagung für die Anzahl der abfliegenden Passagiere, deren Abflugdatum im jeweiligen Berichtszeitraum liegt, zu ermitteln und zu deklarieren. Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, die Abgabenanmeldung bis zum 20. des auf den jeweiligen Monat folgenden Monats auf dem von der staatlichen Finanz- und Zollbehörde hierfür bereitgestellten elektronischen Formular einzureichen.

Sondersteuer im Arzneimittelgroßhandel

Abweichend von § 36 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (XCVIII/2006) hat jeder Arzneimittelgroßhändler in den Jahren 2022 und 2023 eine Sondersteuer zu entrichten (abgesehen von gewissen Ausnahmen), welche anhand des Sozialversicherungszuschusses im Verhältnis zu den Einstandspreisen/Verbraucherpreisen zu ermitteln ist. 

Anzuwendende Steuersätze: 
  • 20 % bei Arzneimitteln mit Einstandspreisen bis zu 10.000 HUF, 
  • 28 % bei Arzneimitteln mit einem Einstandspreis über 10.000 HUF (früher galt auch hier ein Satz von 20 %).
Hierbei handelt es sich somit um eine Steuererhöhung im Verhältnis zu der bisherigen Regelung. Die geänderte Regelung gilt erstmals für die bis zum 20. Juli 2022 fällige Zahlungsverpflichtung.

Sondersteuer der Telekommunikationsunternehmen

Neben der Steuerzahlungspflicht gemäß dem Gesetz LVI von 2012 über die Telekommunikationssteuer haben Personen, die in Ungarn Kommunikationsdienstleistungen gemäß § 188 (16) des Gesetzes C von 2003 über elektronische Kommunikation erbringen, nach Geschäftsjahren, die den 1. Juli 2022 beinhalten und für Geschäftsjahre die 2023 beginnen, eine Sondersteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage der zusätzlichen Steuer sind die gemäß dem Gewerbesteuergesetz (C/1990) ermittelten Umsatzerlöse aus den Kommunikationsdienstleistungen der Unternehmen. 

Höhe der Sondersteuer:
  • 0 Prozent für den Teil, der 1 Mrd. HUF nicht übersteigt,
  • 1 Prozent für den Teil, der zwischen 1 Mrd. HUF und 50 Mrd. HUF liegt,
  • 3 Prozent für den Teil, der 50 Mrd. HUF übersteigt und nicht über 100 Mrd. HUF liegt,
  • 7 Prozent für den Teil, der 100 Mrd. HUF übersteigt.


Änderung der Sondersteuern auf bestimmte Nahrungsmittel

Abweichend von § 6 des Gesetzes CIII von 2011 über die Steuer auf Produkte im Interesse der öffentlichen Gesundheit wird die Höhe der produktbezogenen Steuern durch jene in der Tabelle in Anhang 2 der Verordnung angegebenen Steuern ersetzt. 

Einige Beispiele der Steuerbetragsänderungen:
  • Steuer auf aromatisiertes Bier: Steuersatzerhöhung von 25 HUF/Liter auf 33 HUF/Liter (Produktkategorie: wenn der Zuckergehalt des aromatisierten Bieres 5 Gramm Zucker/100 Milliliter übersteigt).
  • Der Steuersatz für salzige Snackprodukte wird von 300 HUF/kg auf 390 HUF/kg erhöht (Produktkategorie: wenn der Salzgehalt des Produktes 1 Gramm Salz/100 Gramm, oder der Anteil an gesättigten Fettsäuren des Produktes 2 Gramm /100 Gramm übersteigt). 

Die Verordnung erweitert den Anwendungsbereich der Steuer auf eine Reihe neuer Produktgruppen. So wurden die Produkte „Feinkost“ und „vorverpackte süß-saure Teigwaren“ neu aufgenommen. Das Spektrum der neuen steuerpflichtigen Produkte wird wie bei den anderen Produktgruppen durch die Zolltarifzuordnung und den Salz- und Zuckergehalt bestimmt.

Änderungen bei den Verbrauchsteuern

Die Verordnung listet die betroffenen Produktgruppen und die Änderungen des Steuersatzes im Verhältnis zu den Ausführungen des Gesetzes LXVIII von 2016 über die Verbrauchsteuer (im Folgenden: „Jöt.“) auf.

Beispiele zu den Steuersatzänderungen: 
  • Abweichend von § 110 Abs. 1 Buchst. d) Jöt. beträgt der Steuersatz für Heizöl bei einem Verkauf oder Verwendung als Brennstoff 5.375 HUF pro tausend Kilogramm (derzeit 4.655 HUF).
  • Abweichend von § 110 Abs. 1 Buchst. e) Jöt. beträgt der Steuersatz für Flüssiggas bei einer Veräußerung oder Verwendung zu motorischen Zwecken 14.685 HUF/Tsd. Kilogramm (derzeit 12.725 HUF/Tsd. Kilogramm).
  • Abweichend von § 125 Abs. 2 Buchst. b) Jöt. beträgt der Steuersatz für in Brauereien hergestelltes Bier 1.800 HUF/Hektoliter/tatsächlicher Alkoholgehalt (derzeit 1.620 HUF). Für Kleinbrauereien gelten gesonderte Steuersätze).
  • Abweichend von § 145 Abs. 2 Buchst. a) Jöt. beträgt der Steuersatz für Zigaretten im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 27.800 HUF/Tsd. und 23,5 Prozent des Einzelhandelspreises, jedoch nicht weniger als 40.800 HUF/tausend Stück, ab 1. Januar 2023 29.500 HUF/tausend Stück und 24 Prozent des Einzelhandelspreises, mindestens jedoch 41.800 HUF pro tausend Stück (derzeit 26.000 HUF/tausend Stück und 23 Prozent des Einzelhandelspreises, mindestens jedoch 39.300 HUF/Tsd.).
  • Abweichend von § 145 Abs. 2 Buchst. a) Jöt. beträgt der Steuersatz für nikotinhaltige Rauchersatzprodukte für den Zeitraum ab 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 24.780 HUF/kg und ab 1. Januar 2023 25.960 HUF/kg (derzeit 23.600 HUF/kg).

Besteuerung einer befristeten Beschäftigung

Abweichend von § 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. LXXV von 2010 über die befristete Beschäftigung von Mitarbeitern kommen folgende Abgaben zur Anwendung:

Die Regierungsverordnung koppelt den neuen Steuerbetrag an den Mindestlohn, so dass die je Tätigkeitstag zu entrichtende Steuer voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 steigen wird, wodurch sich der Anspruch auf eine Rente der Arbeitnehmer bei dieser Form der Beschäftigung erheblich erhöhen wird.

Erhöhung der Finanztransaktionsgebühr

Die Verordnung sieht vor, dass die Transaktionsgebühr 0,3 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt, jedoch maximal 10.000 HUF pro Zahlungsvorgang (der Höchstwert lag bisher bei 6.000 HUF).

Laut der Verordnung gilt diese Regelung abweichend von dem Gesetz CXVI von 2012 über die Finanztransaktionssteuer auch für Personen, die Zahlungsdienste, Kredit- und Geldleihe, Geldwechsel und Geldwechselvermittlungsdienste als grenzüberschreitende Dienstleistungen in Ungarn erbringen. Die Verordnung weitet die Pflicht zur Zahlung der Transaktionsgebühr auf den Wertpapierhandel aus. Die Gebühr ist bei dem Erwerb von Wertpapieren durch einen Kunden zu entrichten, bei einem Verkauf von Wertpapieren fällt eine Gebühr nicht an.

Sondersteuer für Versicherungen

Versicherungen laut dem Gesetz CII aus 2012 über die Versicherungssteuer (im Folgenden: Biza tv) haben für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine Sondersteuer zu entrichten. Grundlage der Sondersteuer sind
  • Versicherungsbeziehungen gemäß dem Biza tv, sowie
  • Versicherungsdienstleistungen, die zu den Versicherungssparten gemäß Anlage 2 des Gesetzes LXXXVIII aus 2014 über Versicherungstätigkeiten (nachfolgend: Bizt tv) gehören.
Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze:

Änderung der Bergbaugebühren

Abweichend von § 20 (3) (a), (b) und (c) des ung. Bergbaugesetzes (XLVIII/1993) ändern sich die Gebühren in den Jahren 2022 und 2023 für die genehmigten und geförderten Rohstoffe, wie auch Sanktionen eingeführt werden, wenn die geförderten Mengen das genehmigte Niveau nicht erreicht.

Sondersteuer der Energieerzeuger

Die Verordnung verlangt die Deklaration und Zahlung einer neuen Sondersteuer durch Selbstdeklaration - mit Ausnahme von Kraftwerksbetreibern, deren Energieleistung unter 0,5 MW liegt – von
  • Energieerzeugern, die laut Regierungsverordnung 389/2007 (XII. 23.) über die obligatorische Übernahme und den Übernahmepreis für aus erneuerbaren Energiequellen oder Abfall erzeugten Strom und über Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden: KÁT-Erlass) zu einer verpflichtenden Abnahme berechtigt sind,
  • Energieerzeugern, die laut Regierungsverordnung 299/2017 (X. 17.) über die obligatorische Übernahme und Prämienförderung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (im Folgenden: METÁR-Erlass) zu einer verpflichtenden Abnahme berechtigt sind, und
  • einem Energieerzeuger, der Anspruch auf die vom METÁR-Erlass erfasste Subvention vom Typ grüne Prämie hat, wenn der Vertrag gemäß der KÁT-Verordnung, der für die Beantragung der Prämiensubvention oder der grünen Prämiensubvention erforderlich ist im Steuerjahr 2022 oder 2023 endet, oder wenn der Erzeuger den kommerziellen Betrieb im Steuerjahr 2022 oder 2023 aufnehmen wird, aber den erforderlichen Vertrag für die Mitgliedschaft, der Premiumsubvention oder der grünen Premiumsubvention gemäß der KÁT-Verordnung nicht abschließt.
Für aus fester Biomasse erzeugten Strom ist der Erzeuger von der Verpflichtung zur Leistung der Steuer nach dieser Verordnung befreit. Einzelheiten zu der Bemessungsgrundlage der Sondersteuer sind in § 3 (3) der Regierungsverordnung 197/2022 (VI. 4.) enthalten. Der Steuersatz beträgt 65 Prozent.

Ertragsteuer der Energieversorger

Der Kreis der Steuerzahler dieser Kategorie wurde um die Hersteller von Bioethanol, Stärke und Stärkeprodukte, sowie Sonnenblumenöl erweitert. Der Kreis der neuen Steuerpflichtigen wird anhand der TEÁOR-Nummer (Tätigkeitsschlüssel) und der Tarifnummer der hergestellten Produkte bestimmt.

Mit einigen Ausnahmen unterliegen die Hersteller in der Regel den Vorschriften zur Einkommensteuer für Energieversorger. Als Steuerbemessungsgrundlage gilt grundsätzlich der bereinigte Vorsteuergewinn und der Steuersatz beträgt 31 Prozent.

Die betroffenen Unternehmen müssen eine Steuervorauszahlung auf der Grundlage der voraussichtlich für das Steuerjahr 2022 zu zahlenden Steuer leisten, wie auch für das Steuerjahr 2023 monatliche Zahlungen zu entrichten sind. Die Zahlungsverpflichtung gilt erstmalig für das gesamte nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Steuerjahr, welches den 1. Juli 2022 beinhaltet.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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