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Änderungen bzgl. der Verrechnungspreisdokumentation

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Veröffentlicht am: 20.12.2022 / Lesedauer: ca. 2 Minuten


Datenübermittlungspflichten

Auch bisher musste die Verrechnungspreisdokumentation gleichzeitig mit der Körperschaftsteuererklärung erstellt werden, um etwaig notwendige Korrekturen der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigen zu können, die wesentlichsten Verrechnungspreisdaten mussten bislang jedoch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Gemäß den Verrechnungspreisregelungen werden Steuerpflichtige, die der Dokumentationspflicht unterliegen, im Zusammenhang mit der Ermittlung des Fremdvergleichspreises voraussichtlich entsprechende Daten in ihrer jährlichen Körperschaftsteuererklärung angeben müssen. Die voraussichtliche Datenübermittlungspflicht gilt für Körperschaftsteuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2022 einzureichen sind.

Die konkreten Regelungen zur Datenübermittlung sind noch nicht bekannt, der Dateninhalt wird in einer gesonderten Verordnung festgelegt. Anhand der vorläufigen Informationen wird in der Verordnung die Mitteilung der nachfolgenden Daten vorgeschrieben:

  • Identifizierung der betroffenen verbundenen Unternehmen
  • Nettotransaktionswert je verbundenes Unternehmen sowie je Transaktion 
  • Marktpreis bzw. Fremdvergleichspreis gemäß Benchmarkanalyse
  • etwaige Korrekturen der Steuerbemessungsgrundlage je Transaktion

Anwendung eines Interquartilbereichs 

Nach den voraussichtlichen neuen Vorschriften wird ein Interquartilbereich dann anzuwenden sein, wenn der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises Daten verwendet hat, die in einer von der Finanzbehörde überprüfbaren Datenbank oder aus einer sonstigen Quelle öffentlich zugänglich sind, oder die von der Finanzbehörde überprüfbar sind. Das bedeutet, dass die Anwendung des Interquartilbereichs in Zukunft von einem breiteren Kreis von Unternehmen erwartet wird und dass durch die Änderung der Großteil der Ausnahmen wegfallen wird.

Neue Regelungen zur Verrechnungspreiskorrektur

Wenn die bei einer Transaktion zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem verbundenen Unternehmen angewandte Gegenleistung außerhalb des Intervalls des Fremdvergleichspreises liegt, muss die Korrektur gemäß der voraussichtlichen Gesetzesänderung grundsätzlich auf den Medianwert des Fremdvergleichspreises vorgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon bildet, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass innerhalb des Fremdvergleichspreises ein vom Medianwert abweichender Wert die beste Lösung für die betreffende Transaktion darstellt.

Wenn das Unternehmen seine Preise – sofern notwendig – rechtzeitig an die Marktbedingungen anpasst, reicht es aus, wenn der Verrechnungspreis nach der Anpassung innerhalb des Interquartilbereichs liegt, eine Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage durch Anwendung des Medianwerts wird nicht erforderlich sein.

Höhe der Säumnisstrafe

Der Höchstbetrag der Strafe für fehlende oder unvollständige Verrechnungspreisdokumentationen wird von 2 Mio. HUF auf 5 Mio. HUF und für wiederholte Verstöße von 4 Mio. HUF auf 10 Mio. HUF erhöht.

Gebühr des Advance Pricing Agreement (APA)

Die Gebühr für das Verfahren zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises wird von 2 Mio. HUF auf 5 Mio. HUF, bzw. im Fall von bilateralen oder multilateralen Verfahren auf 8 Mio. HUF erhöht.

Die neuen Bestimmungen werden voraussichtlich erstmalig bei der Ermittlung der Steuerzahlungspflicht für die in 2022 beginnenden Steuerjahre anzuwenden sein.

Hinweis im Fall von mündlichen Verträgen

Gemäß § 4 Abs. 4d) der Verordnung Nr. 32/2017 NGM muss bei mündlichen Verträgen eine detaillierte Beschreibung über den Vertragsinhalt erstellt werden, welche einen untrennbaren Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation bildet.

Die schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Verträge sollte rechtzeitig erstellt werden, damit die wesentlichen Teile der Verträge in der Verrechnungspreisdokumentation berücksichtigt werden können.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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