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Änderungen bei der Körperschaftsteuer

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​Veröffentlicht am: 20.12.2022 / Lesedauer: ca. 1 Minute


Verlustvortrag

Durch die Änderungen wird die Möglichkeit, nicht genutzte Verlustvorträge bis zu 50% der Steuerbemessungsgrundlage geltend zu machen, ohne dass es zu Anpassungen der Steuerbemessungsgrundlage im Zusammenhang mit der Zinsabzugsbeschränkung kommt, auch auf Verluste vor 2015 ausgedehnt. Steuerpflichtige können diese Wahlmöglichkeit erstmalig für das nach dem 31.12.2021 beginnende Steuerjahr geltend machen.

Treuhänderische Vermögensverwaltung, Treuhandstiftung

Die Gesetzesänderung gewährt Körperschaftsteuerbefreiungen für treuhänderische Vermögensverwaltung, Treuhandstiftungen und für öffentliche Aufgaben wahrnehmende Treuhandstiftungen, auch wenn sich unter den Begünstigten nicht nur natürliche Personen befinden, sondern auch Treuhandstiftungen, die gegründet wurden, um natürlichen Personen einen geldwerten Vorteil zu verschaffen.

Gruppenbesteuerung

Im Fall der Gruppenbesteuerung werden die Bedingungen der Beendigung der Gruppenzugehörigkeit erweitert, wonach auch im Falle einer Liquidation, Insolvenz, oder Zwangslöschung eines Gruppenmitglieds eine Ausscheidung erfolgt. Beim Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus einer körperschaftsteuerlichen Organschaft oder bei Auflösung der Organschaft müssen die Mitglieder die Steuervorauszahlungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Ausscheidens/der Auflösung erklären, sondern innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des dazu führenden Umstands.

Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für E-Tankstellen

Der Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage bzgl. E-Tankstellen wird für die nach dem 31. Januar 2022 eingereichten Steuererklärungen als eine De-minimis-Ermäßigung gelten, darüber hinaus werden die spezifischen Regeln für die Beantragung und Verwaltung der Ermäßigung für die Installation von E-Tankstellen auch um einiges vereinfacht.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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