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Änderungen bei der Umsatzsteuer

PrintMailRate-it

Veröffentlich am 20.12.2021 / Lesedauer: ca. 1 Minute

Online-Handel

Die bisherige Steuerbefreiung von Lieferungen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft mit einem Wert von bis zu 22 EURO entfällt (seit 1. Juli 2021).  Bis zu einem Warenwert von 150 Euro besteht weiterhin eine Zollfreiheit, Ausnahme hiervon sind Tabakwaren, alkoholische Getränke und Parfüme.

Seit dem 1. Juli 2021 wurde im Hinblick auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe, Dienstleistungen und Produktverkäufe (an Privatpersonen und Nichtsteuerpflichtige) eine Betragsgrenze von 10.000 EUR eingeführt. Falls der Gesamtwert der Fernverkäufe die o.g. Betragsgrenze im Steuerjahr oder im Vorjahr überschreitet bzw. überschritten hat, ist der Geschäftsvorfall im Bestimmungsland zu besteuern, anstatt einer Registrierungspflicht im Bestimmungsland kann jedoch innerhalb der EU das System „One-Stop-Shop“ (OSS) angewandt werden. Mit Hilfe des OSS-Systems kann der Fernverkäufer seiner Steuererklärungs- und  -einzahlungspflicht auf einem einheitlichen Portal in seiner eigenen Sprache nachkommen.

Uneinbringliche Forderungen

Die Möglichkeit der Erstattung jener abgeführten Mehrwertsteuer, welche auf durch das Unternehmen als uneinbringliche Forderungen eingestuft wurden, wird erweitert. Einzelne bisher bestehende Einschränkungen einer Erstattung wurden seit dem 10.06.2021 gestrichen, hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Sachverhalte:
  • der Kunde stand zum Zeitpunkt des ursprünglichen Geschäftes in einem Insolvenzverfahren,
  • der Kunde wurde seinerzeit in der Datenbank der Steuerverwaltung als Steuerpflichtiger mit einem hohem Steuerfehlbetrag gelistet,
  • die Steuernummer des Kunden war zum Zeitpunkt des Geschäftes erloschen.
Falls der ursprüngliche Geschäftsvorfall bereits verjährt ist, besteht noch die Möglichkeit zur Beantragung der Erstattung der vom Kunden nicht entrichteten Umsatzsteuer. Der diesbezügliche schriftliche Antrag kann innerhalb von einem Jahr eingereicht werden nachdem die Forderung uneinbringlich geworden ist.

Reverse Charge/Steuersatz

Seit dem 01.01.2021 wird im Fall der Personalvermittlung nur im Zusammenhang mit dem Baugewerbe das Reverse Charge angewandt. Seit dem 01.08.2021 ist der 5%-ige Umsatzsteuersatz für Essen zum Mitnehmen und für die Essenslieferung nach Hause weggefallen. Im Fall einer neuen Wohnimmobilie besteht die Möglichkeit der Anwendung eines 5%-igen Umsatzsteuersatzes bis zum 31.12.2022, sofern die Baugenehmigung bis Ende 2022 erteilt wird.

BREXIT

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat Nordirland gemäß dem Nachstehenden einen Sonderstatus erhalten:
  • Das Land ist im Hinblick auf die Produktverkäufe wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln,
  • das Land ist im Hinblick auf die Dienstleistungen wie ein Drittland zu behandeln.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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