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Änderungen im Steuerverfahren

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Veröffentlicht am 20.12.2021 / Lesedauer: ca. 0,5 Minuten

Vorabverständigung über Verrechnungspreise 

Seit dem 1. Oktober 2021 ist das Ministerium für Steuerpolitik für die zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu gruppeninternen Geschäftsbeziehungen verbundener Unternehmen (Advance Pricing Agreements „APA” Vereinbarungen) zuständig.

Firmensitzservice

Firmensitzservicetätigkeiten  dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden die ihre Tätigkeit bei den zuständigen Behörden und Aufsichtsorganen angemeldet haben. 

Stundung und Ermäßigung von Steuerschulden

Personen die wegen den Auswirkungen von COVID-19 in eine ungünstige finanzielle Lage geraten sind, können bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf eine zinsfreie Stundung oder die Ermäßigung der Steuerschulden einreichen. Der Höchstbetrag der Stundung und der Ermäßigung liegt jeweils bei 5 MIOHUF. Die Ermäßigung kann nur für eine Steuerart beantragt werden, bzw. können diese Vergünstigungen nicht zusammengezogen werden, d.h. wenn jemand eine Stundung beantragt, kann er keine Ermäßigung beantragen.

Selbstrevisions- und Säumniszuschlag

Der Tagessatz des Selbstrevisions- und Säumniszuschlags muss auf drei Dezimalstellen genau ermittelt werden.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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