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Änderungen bei der Einkommensteuer

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Veröffentlich am 20.12.2021 / Lesedauer: ca. 2 Minuten

SZÉP-Karte, COVID-19

Der steuervergünstigte und sozialversicherungsbeitragsfreie Höchstbetrag der Einzahlungen durch die Arbeitgeber auf die Unterkonten der SZÉP-Karte der Mitarbeiter wurde im Zuge von COVID-19 von 450.000 HUF auf 800.000 HUF angehoben. Diese Regelung gilt bis Ende 2021. Ab 2022 beträgt der jährliche Höchstbetrag erneut 450.000 HUF und der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben ist erneut auf diese Zuwendungen zu entrichten.

Aufgrund der Pandemie konnten viele Erholungskarten-Bezieher die erhaltenen Beträge nicht zeitnah nutzen. Aus diesem Grund wurde es gestattet die angesammelten Beträge der einzelnen Kategorien  (steuerlich begünstigt maximum/Jahr: Übernachtung 225.000 HUF, Verpflegung 150.000 HUF und Freizeit 75.000 HUF) auch für Aufwendungen der anderen Kategorien zu verwenden. Diese Möglichkeit wurde bis zum 30. September 2022 verlängert.

Steuerbefreiung von Personen unter 25 Jahren

Einzelne gesetzlich festgelegte Einkünfte von Personen im Alter von unter 25 Jahren werden ab dem 1. Januar 2022 unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze von der Einkommensteuer befreit.  Der Höchstbetrag der Befreiung richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttolohn des Monat Juli des Vorjahres und beträgt für das Jahr 2022  433.700 HUF. Die Steuerbefreiung kann letztmalig in dem Monat der Erreichung des 25.-ten Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

ESt-Rückerstattung für zur Steuerentlastung von Familien berechtigte Personen

Privatpersonen, die an einem beliebigen Tag des Jahres 2021 zur Steuerentlastung für Familien berechtigt waren, erhalten im Februar 2022 ihre Einkommensteuer, die für den nach der Geltendmachung der zustehenden Steuervergünstigungen verbleibenden Betrag der kumulierten Steuerbemessungsgrundlage geleistet wurde, erstattet. Zur Geltendmachung der Steuerentlastung für Familien sind folgende Personen berechtigt: zum Kindergeld berechtigte Personen, schwangere Frauen und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner, zum Kindergeld aus eigener Berechtigung berechtigte Personen oder der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige, Invalidenrente beziehende Personen oder der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige. Der Höchstbetrag der Erstattung beträgt 809.000 HUF (Steuerbelastung der jährlichen Durchschnittsbezüge im Dezember 2020). Falls der Finanzverwaltung die relevanten Daten des Kindergeldbeziehers bekannt sind (Kontonummer, usw.), erfolgt die Überweisung automatisch, in den anderen Fällen ist bis zum 31. Dezember 2021 einen Rückerstattungsantrag mit den relevanten Angaben einzureichen, oder die Erstattung über die Steuererklärung des Jahres 2021 zu beantragen.

Steuerfreie Einnahmen

Steuerfrei sind unter anderem Einnahmen:
  • aus von Privatpersonen erzeugtem Strom bis zu 12000 kWh (gültig seit dem 10. Juni 2021),
  • gesetzlich festgelegte Arten der erhaltenen Förderung von Wohnungseigentum,
  • die private Nutzung von firmeneigenen Fahrrädern oder E-Bikes mit einer maximalen Leistung von 300 Watt. Ab dem 01.01.2022 gelten die beim Arbeitgeber in Verbindung mit dem Kauf, der Nutzung und dem Unterhaltung von Fahrrädern und E-Bikes angefallenen Kosten als abzugsfähige Kosten innerhalb der Körperschaftsteuer.

Einkommen aus Transaktionen mit Kryptowährungen

Ab dem Jahr 2022 wir die Besteuerung der Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen gesondert gesetzlich geregelt und ist nicht mehr Bestandteil der sonstigen Einkünfte. Von den erzielten Einnahmen aus Transaktionen mit Kryptowährungen können die Ausgaben für die Anschaffung oder das Schürfen der Coins in Abzug gebracht werden und der verbleibende Betrag unterliegt der Einkommensteuer. Sollten die Einkünfte einer Transaktion unter 10 Prozent des Mindestlohns liegen, oder die gesamten Einkünfte eines Jahres solcher Transaktionen den Mindestlohn nicht übersteigen, ist keine Einkommensteuer zu deklarieren, vorausgesetzt an einem Tag liegt nur eine Transaktion vor. Eine Einkommensteuer entsteht für jene Jahre, in welchen die Kryptowährungen in einen Nicht-Kryptowährungswert getauscht/umgewandelt werden, d.h. wenn sie gegen Geld oder sonstige Gegenstände (wie z.B. Immobilien, Fahrzeuge) getauscht werden. Im Zuge der Übertragung der Kryptowährungen ist der aktuelle Marktwert für die Berechnung der Steuerschuld maßgeblich und nicht der Wert der erhaltenen Gegenleistung. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent, Sozialversicherungsbeiträge sind nicht zu entrichten.

Falls die Privatperson im Steuerjahr im Hinblick auf die gesamten Transaktionen mit Kryptowährungen einen Verlust erzielt hat, kann sie einen Steuerausgleich geltend machen. Die im betreffenden Steuerjahr und in den vorangehenden zwei Jahren erzielten Transaktionsverluste können in der Steuererklärung gegenüber den Einkünften berücksichtigt werden.

Sollten für die Einnahmen aus den Geschäften mit Kryptowährungen vor 2022 keine Einnahmen deklariert worden sein, können die Einkünfte der getätigten Geschäfte mit in die Steuererklärung des Jahres 2022 deklariert und versteuert werden. Diese neue Regelung kann auch rückwirkend für das Jahr 2021 angewandt werden.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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