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Nutzung der SZÉP-Karte für den Erwerb von Lebensmitteln

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Veröffentlicht am 18.01.2022 / Lesedauer: ca. 1 Minute

Gemäß der Regierungsverordnung 781/2021. (XII.24.) können in dem Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2022 grundsätzlich die zu Lasten des Gastronomie-Unterkontos gutgeschriebenen Beträge der SZÉP-Karte für den Kauf von Lebensmitteln genutzt werden.

Da mittlerweile zudem die Möglichkeit der Interoperabilität zwischen den einzelnen Unterkonten der SZÉP-Karte bis Ende 2022 verlängert wurde, können auch die auf die anderen Unterkonten eingezahlten Beträge in den betroffenen 4 Monaten in Lebensmittelgeschäften ausgegeben werden. Dies bedeutet nicht nur, dass im Falle einer rechtzeitigen Überweisung und Ausnutzung der Obergrenzen der Gesamtbetrag von 450.000 HUF für Lebensmitteleinkäufe ausgegeben werden kann, sondern auch, dass die ungenutzten Beträge aus den Vorjahren hierfür verwendet werden können.

Anhand eines Beispiels soll dargestellt werden, welcher Nettogehaltsanstieg bei nahezu gleicher Unternehmensbelastung und einer maximalen Ausnutzung des begünstigten jährlichen SZÉP-Karte Limits im Jahr 2022 erzielt werden kann.


Anhand des vorgestellten Beispiels ergibt sich, dass
  • bei einer ca. 576.000 HUF hohen Gesamtbelastung für einen Arbeitgeber und 
  • einer Zuwendung über die SZÉP-Karte anstatt einer direkten Lohnauszahlung - bei einer Ausnutzung des steuerlich begünstigten Betrages - ein Netto-Gehaltsvorteil von fast 111.000 HUF pro Jahr erzielt wird, den der Arbeitnehmer anhand der aktuellen Verordnung in den vorgegebenen 4 Monaten unter anderem für den Einkauf von Lebensmitteln verwenden kann.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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