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Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes

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​Veröffentlicht am: 20.12.2022 / Lesedauer: ca. 1 Minute


Finanzierungsleasing

Die unter den Finanzierungsleasingvebindlichkeiten erfassten langfristigen Verbindlichkeiten dürfen den Betrag der im Folgejahr nach dem Bilanzstichtag fälligen Rückzahlungen nicht beinhalten. 

Körperschaftsteuerliche Informationen beinhaltender Bericht

Das Rechnunglegungsgesetz wird um das Kapitel „Körperschaftsteuerliche Informationen beinhaltender Bericht“ ergänzt.

Zum Kreis der Betroffenen gehören in erster Linie oberste Muttergesellschaften, sowie nicht dem Recht eines EU-Mitgliedstaates unterliegenden Tochtergesellschaften bzw. Zweigniederlassungen von obersten Muttergesellschaften, deren (konsolidierter) Jahresumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 275.000 Millionen HUF überschreitet. Auch ein in die Konsolidierung nicht einbezogenes eigenständiges Unternehmen ist zur Erstellung des Berichts verpflichtet, wenn sein Jahresumsatz gemäß dem Jahresabschluss den oben genannten Schwellenwert überschreitet.

Unternehmen, die ihren Sitz bzw. ihre feste Niederlassung ausschließlich in Ungarn haben oder ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich in Ungarn ausüben, sowie die im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU einen Bericht erstellen, sind von dieser Berichtspflicht befreit.

Der Dateninhalt des die körperschaftsteuerlichen Informationen beinhaltenden Berichts ist ähnlich wie bei der länderspezifischen Berichterstattung. Gemäß dem Rechnungslegungsgesetz müssen die dort genannten Informationen auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten getrennt gemeldet werden, während die Informationen zu anderen Steuerhoheiten zusammengefasst gemeldet werden müssen. Die Berichte sind mittels eines Standardformulars zu erstellen und zusammen mit dem Jahresabschluss zu veröffentlichen. Die im Bericht erfassten Finanzdaten beziehen sich in der Regel auf die Vorjahresdaten auf Konzernebene.

Die Meldepflicht ist erstmalig für das am 22. Juni 2024 oder das nach diesem Datum beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Mit der Erstellung des vereinfachten Jahresabschlusses verbundene Kennzahlen

Bei einem ohne Rechtsvorgänger gegründeten Unternehmen sind die voraussichtlichen Daten für das Berichtsjahr und – falls vorhanden – die Daten für das vorangegangene (erste) Geschäftsjahr (annualisiert) zu berücksichtigen, wenn die Daten für eines oder beide der dem Geschäftsjahr vorangegangenen zwei Geschäftsjahre fehlen oder nur teilweise verfügbar sind. Das Gleiche gilt für durch Abspaltung entstandene Unternehmen.

Abweichung vom Rechnungslegungsgesetz bei der Erstellung des vereinfachten Jahresabschlusses

Falls ein Unternehmen, das einen vereinfachten Jahresabschluss erstellt, in seinem Jahresabschluss für die Gewährleistung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes von den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes abweicht, muss es die Gründe und Umstände der Abweichungen im Anhang zum Jahresabschluss darlegen.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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