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Änderungen bei der Gewerbesteuer

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Veröffentlicht am: 20.12.2022 / Lesedauer: ca. 1 Minute


Vereinfachte Pauschalbesteuerung bei der Gewerbesteuer

Durch die Änderung wird die Festlegung der Gewerbesteuer vereinfacht und die für die verschiedenen Kleinunternehmern geltenden unterschiedlichen Regelungen werden vereinheitlicht. Diese neue Besteuerung können Kleinunternehmen anwenden, deren Jahresumsatz 25 Mio. HUF nicht überschreitet, bzw. Einzelhändler deren Jahresumsatz 120 Mio. HUF nicht überschreitet. Die Bemessungsgrundlage der vereinfachten Gewerbesteuer wird nach der Höhe des Jahresumsatzes gestaffelt:



Zu beachten ist:

  • Im vereinfachten System fällt die Steuervorauszahlung weg, nachdem die aktuell bestehende Steuervorauszahlungspflicht erfüllt wird (bis zum 15. März 2023). Ab dem Jahr 2024 entsteht die Steuerzahlungspflicht nachträglich einmal im Jahr. Die Steuererklärung für 2023 wird keine Steuervorauszahlung mehr enthalten. 
  • Die Wahl der vereinfachten Steuerbemessungsgrundlage kann in der Steuererklärung für das dem aktuellen Steuerjahr vorangegangene Steuerjahr bis zum letzten Tag des fünften Monats des Steuerjahres beantragt/angemeldet werden.
  • Bei Überschreitung des Schwellenwerts muss im betreffenden und im darauf folgenden Steuerjahr die Standardmethode angewandt werden.

Korrektur der GewSt-Bemessungsgrundlage im Fall von verbundenen Unternehmen 

Unternehmen, die nach dem Körperschaftsteuer- und Dividendensteuergesetz (nachfolgend KStG) zur Anwendung des Fremdvergleichspreises verpflichtet sind, müssen die aus den Geschäftsvorfällen mit verbundenen Unternehmen stammenden Umsatzerlöse oder die Umsatzerlöse kürzenden Kosten/Aufwendungen aufgrund des Fremdvergleichspreises gemäß KStG ermitteln. Voraussetzung für die Kürzung der Umsatzerlöse bzw. für die Erhöhung der die Umsatzerlöse kürzenden Kosten/Aufwendungen ist, dass das Unternehmen über eine Erklärung seines Vertragspartners darüber verfügt, dass dieser bei der Ermittlung seiner GewSt-Bemessungsgrundlage die Umsatzerlöse um denselben Betrag erhöht, bzw. die Umsatzerlöse kürzenden Kosten/Aufwendungen um denselben Betrag verringert hat.

Sollte der Vertragspartner nicht in den Geltungsbereich der Gewerbesteuer fallen, oder sollte sich die Korrektur des Fremdvergleichspreises auf einen Geschäftsvorfall beziehen, bei dem die Gegenleistung keinen Einfluss auf die Höhe der GewSt-Bemessungsgrundlage des Vertragspartners hat, muss in der Erklärung angegeben werden, dass er diese Korrektur bei der Ermittlung seiner der Gewerbesteuer entsprechenden ausländischen Steuerbemessungsgrundlage, oder mangels dessen bei der Ermittlung seiner KSt-Bemessungsgrundlage oder der dieser entsprechenden ausländischen Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt hat.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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