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Neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation

Veröffentlicht am: 13.02.2026 / Lesedauer ca. 5 Minuten

Ende Dezember 2025 hat das ungarische Parlament wesentliche Änderungen der Verrechnungspreisvorschriften verabschiedet, deren Ziel die detailliertere Berücksichtigung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien und die Steigerung der Effizienz von Betriebsprüfungen ist (Verordnung Nr. 45/2025 NGM). Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Neue Schwellenwerte

Masterfile: Das Masterfile muss nur dann vorliegen, wenn der Gesamtbetrag der konzerninternen Transaktionen 500 MioHUF überschreitet (§ 4 Abs. 3 der Verordnung).

Local File: Der Schwellenwert für die Befreiung wird von 100 MioHUF auf 150 MioHUF angehoben. Die Zusammenfassung ähnlicher Transaktionen ist weiterhin Pflicht (§ 4 Abs. 4 Buchst. a) der Verordnung). Falls die Gegenleistung für von Dritten erworbene Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen in unveränderter Höhe mehreren verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt wird und die Kostenumlage im Steuerjahr 500 MioHUF nicht überschreitet (§ 4 Abs. 4 Buchst. c) der Verordnung), wird der Steuerpflichtige von der Pflicht zur Erstellung eines Local Files befreit, sofern er nachweisen kann, dass die angewandte Aufteilungsmethode dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht (§ 4 Abs. 6 der Verordnung).

Mit einzelnen Transaktionen verbund​​ene Analysen

Die neue Verordnung geht auf die Funktionen und Risiken, die unter anderem in den Verrechnungspreisdokumentationen zu analysieren sind (§ 6 Abs. 3 Buchst. f) der Verordnung), detaillierter ein als bisher. Die Aufzählung umfasst beispielsweise auch Funktionen und Risiken im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern.

Gliederung der Gewinn- und Verlu​​strechnung nach Tätigkeiten 

Die neue Verordnung geht ausführlich auf die Notwendigkeit der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Tätigkeiten ein (§ 6 Abs. 4 der Verordnung). Für die Ermittlung der Rentabilitätskennzahl von konzerninternen Transaktionen (Geschäftssegmente), sind die Erträge, Kosten und Aufwendungen in der GuV auf den von der konzerninternen Transaktion betroffenen und nicht betroffenen Teil aufzuteilen. Sollte ein Betrag auch mit einer anderen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, ist er auf die betroffenen Tätigkeiten entsprechend aufzuteilen. Nach der Aufteilung (auf konzerninterne und nicht konzerninterne Transaktionen) dürfen keine nicht aufgeteilte Posten verbleiben. 

Erstellung eines vereinfacht​en Local Files 

In den nachstehenden Fällen kann ein vereinfachtes Local File erstellt werden (§ 7 Abs. 1 der Verordnung): 
  • Dienstleister können bei der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ein vereinfachtes Local File erstellen, falls sie eine Nettogewinnspanne von mindestens 5% erzielen; 
  • Leistungsempfänger können bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ein vereinfachtes Local File erstellen, falls ihr verbundenes Unternehmen im Zuge der Erbringung der Dienstleistungen eine Nettogewinnspanne von höchstens 5% erzielt; 
  • unentgeltliche Übergabe/Übernahme von flüssigen Mitteln;
  • konzerninterne Transaktionen, bei denen das verbundene Unternehmen, welches den Gegenstand verkauft oder die Dienstleistung erbringt, keine wesentliche Funktion in Bezug auf das von einem unabhängigen Dritten bezogene Produkt oder die von diesem erbrachte Dienstleistung wahrnimmt sowie kein nennenswertes Risiko übernimmt, und diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung in unveränderter Form und zum gleichen Preis weiterverkauft– vorausgesetzt, dass weder der Steuerpflichtige noch sein verbundenes Unternehmen diesen Gegenstand bzw. diese Dienstleistung oder Teilleistung in unveränderter Form an einen unabhängigen Dritten verkauft. 

Als Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung gelten u.a. die Vermietung oder der Verleih von Immobilien oder sonstigen Anlagen, sowie der in unveränderter Form an verbundene Unternehmen erfolgende Weiterverkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen, die von unabhängigen Dritten bezogen wurden (§ 7 Abs. 3 der Verordnung).

Bei einem vereinfachten Local File sind die Darlegung der Geschäftsstrategie, sowie die Auswertung der internen oder externen vergleichbaren Transaktionen (Benchmarking-Studie) nicht notwendig (§ 7 Abs. 2 der Verordnung). Darüber hinaus muss das Local File auch keine Vorstellung des betroffenen Markts beinhalten, falls der Gesamtwert der konzerninternen Transaktionen im Steuerjahr 1 MrdHUF nicht überschreitet (§ 6 Abs. 5 der Verordnung).

Anforderungen an die Daten​bankrecherche 

Die Datenbankrecherche muss mindestens die nachstehenden Anforderungen erfüllen (§ 11 Absätze 1 bis 8 der Verordnung): 
  • die einzelnen Gesellschaften müssen identifizierbar sein; 
  • zwischen den vergleichbaren Gesellschaften dürfen sich keine inaktiven – keine Tätigkeit ausübenden – Gesellschaften befinden; 
  • es dürfen ausschließlich unabhängige Gesellschaften ausgewählt werden; 
  • die Daten müssen sich auf die dem untersuchten Jahr vorangehenden drei Jahre beziehen;
  • die herangezogenen Finanzdaten müssen für alle der drei untersuchten Jahre erreichbar sein; 
  • Gesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Verlust erzielt haben, müssen ausgeschlossen werden, oder es müssen zumindest Gesellschaften ausgeschlossen werden, die in mehr als der Hälfte der untersuchten Jahre ein negatives Betriebs(Geschäfts-)ergebnis erzielt haben; 
  • die Datenbanksuche muss in erster Linie nach den Haupttätigkeitscodes erfolgen ohne die Verwendung von Schlüsselbegriffen;
  • die Gesellschaften müssen in einem mit der untersuchten Gesellschaft vergleichbaren geografischen Gebiet tätig sein; und 
  • die Gesellschaften müssen auch anhand ihrer Webseite vergleichbar sein. 

Falls die untersuchte Gesellschaft ihre Tätigkeit in Ungarn ausübt, gilt Ungarn als das vergleichbare geografische Gebiet. Sollte die auf dem Gebiet Ungarns durchgeführte Suche keine ausreichenden Suchergebnisse liefern, kann die Suche auf Tschechien, Polen und die Slowakei erweitert werden. Sollte auch dies nicht ausreichend sein, können auch Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien und Slowenien in die Suche einbezogen werden. Sollte auch dies nicht ausreichend sein, kann die Suche um die EU-Mitgliedstaaten erweitert werden, und falls auch dies zu keinen ausreichenden Suchergebnissen führt, kann ein anderes, hinsichtlich der betreffenden konzerninternen Transaktion am besten geeignetes Gebiet als vergleichbares geografisches Gebiet ausgewählt werden.

Durchführung von Benefit-Tests b​​ei konzerninternen Dienstleistungen

Bei der Inanspruchnahme von finanziellen oder nichtfinanziellen Dienstleistungen muss nachgewiesen werden, dass die Dienstleistung für die Geschäftstätigkeit in ihrem vollen Umfang erforderlich ist, und dass der Steuerpflichtige bereit wäre, für dieselbe Dienstleistung auch einem unabhängigen Dritten zu ähnlichen Konditionen zu zahlen. Diesbezüglich muss gemäß OECD ein sog. Benefit-Test durchgeführt werden (§ 6 Abs. 3 Buchst. i) der Verordnung).

Konzerninterne Verwertung von imm​​ateriellen Wirtschaftsgütern 

Im Masterfile sind die Entwicklungen, die Eigentumsverhältnisse und die Nutzungsstrategien bzgl. der immateriellen Wirtschaftsgüter der Konzerngruppe, die Liste der rechtlichen Eigentümer und die Vereinbarungen mit verbundenen Unternehmen darzulegen. Im Local File sind eine detaillierte Funktionsanalyse und die mit der Transaktion verbundenen Sachverhalte darzulegen (z.B. Übergabe von immateriellen Wirtschaftsgütern, Auswirkung der Entwicklungen), sowie die angewandten Aufteilungsmethoden. Darüber hinaus müssen die sog. DEMPE-Funktionen nach Transaktionen/Parteien dargelegt werden (Development „Entwicklung”, Enhancement „Verbesserung”, Maintenance „Erhaltung”, Protection „Schutz”, Exploitation „Verwertung”), sowie im wessen Besitz sich die notwendigen Wirtschaftsgüter befinden und wer die damit verbundenen Risiken trägt (§ 5 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung).

Sprache d​​er Dokumentation

Bislang konnte die Verrechnungspreisdokumentation in ungarischer, englischer, deutscher oder französischer Sprache erstellt werden, zukünftig wird jedoch nur die ungarische, englische oder deutsche Sprache zulässig sein (§ 4 Abs. 9 der Verordnung).

Aufbewahru​​ngspflicht

Steuerpflichtige müssen das Local File und dessen Anlagen mindestens 8 Jahre lang in leserlicher Form aufbewahren. Sollte die Transaktion Anlagevermögen betreffen, ist die Dokumentation mindestens 8 Jahre lang nach der endgültigen Ausbuchung des Anlagevermögens aufzubewahren (§ 4 Abs. 10 der Verordnung). 

Zusammenf​​assung: 

  • Die Darlegung der DEMPE-Funktionen hinsichtlich der immateriellen Wirtschaftsgüter und die Durchführung detaillierter Benefit-Tests hinsichtlich der Dienstleistungen werden im Vergleich zu den bisherigen Prozessen voraussichtlich einen höheren Zeitaufwand darstellen. 
  • Die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation kann ggf. auch bei der Weiterberechnung solcher Kosten erforderlich sein, die von unabhängigen Parteien stammen.
  • Gegebenenfalls müssen auch solche Informationen bekannt gegeben werden, die Unternehmensgruppen nicht gerne offenlegen würden.
  • Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nach Tätigkeiten gegliedert werden.
  • Die neue Verordnung kann bereits für die Dokumentation des Geschäftsjahres 2025 angewandt werden, falls vollumfänglich gemäß dieser vorgegangen wird.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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