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Herausforderungen der GloBE-Meldepflicht und der Ermittlung der Ergänzungssteuer

Veröffentlicht am: 13.01.2026 / Lesedauer: ca. 3 Minuten


Die seit dem Jahr 2024 wirksamen Pillar 2 GloBE-Regeln stellen die ungarischen Geschäftseinheiten internationaler Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR vor neue Herausforderungen. Unternehmen müssen nicht nur auf die GloBE-Meldepflicht achten, sie müssen seit dem 20.11.2025 auch den Betrag der inländischen Ergänzungssteuervorauszahlung ermitteln.



Unternehmen, die die Vereinfachungsregelungen erfüllen und daher die Befreiung geltend machen möchten, werden von der Ermittlung und Zahlung der Ergänzungssteuer befreit. Unternehmen, die den temporären CbCR-Safe-Harbour im ersten Jahr nicht erfüllen, oder die die Vorschriften zwar erfüllen, sich jedoch nicht für die Befreiung entscheiden, verlieren die Möglichkeit zur Anwendung der temporären Vereinfachung unter diesem Rechtstitel für die nachfolgenden Jahre. Aus diesem Grund ist die korrekte Auslegung der Rechtstitel für die Befreiung, die korrekte Kalkulation und die Aufstellung der korrekten Reihenfolge bzgl. der temporären und permanenten Befreiungen von wesentlicher Bedeutung.

Der CbCR-Safe-Harbour legt anhand von drei möglichen Schwellenwerten fest, ob ein Unternehmen von der detaillierten GloBE-Berechnung befreit werden kann. Diese sind der vereinfachte effektive Steuersatz (ETR) berechnet auf Basis der CbCR-Daten, der De-Minimis-Test und der Routinegewinntest. Das ungarische Gesetz über die globale Mindeststeuer (Gesetz Nr. LXXXLV/2023) weist darauf hin, dass die Details der Vereinfachungsregelungen durch eine Regierungsverordnung geregelt werden, diese Regierungsverordnung wurde jedoch bis zur Einreichungsfrist der ersten Vorauszahlungserklärung nicht veröffentlicht. Laut der Finanzbehörde wird die Regierungsverordnung voraussichtlich im Januar 2026 zur Verfügung stehen. Bis dahin leistet bei der Anwendung der Vorschriften im Zuge der Erstellung der Vorauszahlungserklärungen der von OECD veröffentlichte GloBE-Kommentar Unterstützung, dessen Auslegung jedoch selbst für Sachverständige eine wesentliche Herausforderung darstellt. Auf der Webseite der Finanzbehörde wurde inzwischen eine Liste mit häufig gestellten Fragen veröffentlicht, die beim Ausfüllen der Vorauszahlungserklärung behilflich sein kann.

Bei der Prüfung der Befreiungen ist der erste Schritt die Auswahl des korrekten Wechselkurses, da die Daten des CbCR-Berichts –  die meist in EUR angegeben sind – oft mit den Daten des i.d.R. in HUF erstellten Jahresabschlusses abgestimmt werden müssen. Die Schwellenwerte sind in den gesetzlichen Vorschriften ebenfalls in EUR angegeben. Bei der Anwendung des Routinegewinntests muss der durchschnittliche Sachanlagenbestand und die Personalaufwendungen anhand des sog. substanzbasierten Freibetrags ermittelt und mit dem Ergebnis vor Steuern im CbCR-Bericht verglichen werden. Die Ermittlung des Abzugs kann jedoch eine administrative Herausforderung darstellen, da genaue Dokumentationen über den Nettobuchwert der in Ungarn vorliegenden Vermögensgegenstände und über die Allokation der Löhne/Gehälter erforderlich sind. Ein weiterer fraglicher Punkt ist, ob bei der Ermittlung des ETR nur die Körperschaftsteuer als Einkommenssteuer berücksichtigt werden kann, oder auch die derzeit als erfasste Steuer geltende Gewerbesteuer und Innovationsabgabe.

Auch wenn keine Befreiung nach CbCR-Safe-Harbour vorliegt, kann die Anwendung eines anderen Rechtstitels für die Befreiung nicht ausgeschlossen werden. Die Schwellenwerte der als permanente Befreiung geltenden und jährlich wählbaren De-minimis-Regeln sind ebenfalls zu untersuchen, da es sich hierbei um Durchschnittsdaten für drei Jahre handelt, sodass eine permanente Befreiung auch dann möglich sein könnte, wenn kein temporärer Safe-Harbour vorliegt. Die Berechnung der permanenten Befreiung ist jedoch komplizierter, da hierfür der Betrag des anerkannten Gewinns bzw. Verlusts rückwirkend für zwei Jahre ermittelt werden muss.

Die Ableitung des anerkannten Gewinns bzw. Verlusts weicht von der üblichen Ableitung bei der Ermittlung der KSt-Bemessungsgrundlage ab: der Ausgangspunkt ist das versteuerte Ergebnis, zu dem die anerkannten Steuern hinzugerechnet werden müssen, woraus sich dann das Ergebnis vor Steuern ergibt. Bereits die Ermittlung der anerkannten Steuern ist eine komplexe Aufgabe, da auch hier Modifizierungsposten existieren, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Modifizierungsposten des Ergebnisses vor Steuern werden im Gesetz ohne entsprechende Erläuterungen aufgelistet, die daher an sich für die Auslegung nicht ausreichen. Als einschlägige Regelung ist hier der GloBE-Kommentar von OECD anzuwenden, aus dem die Gründe und die Logik der Modifizierungsposten der Steuerbemessungsgrundlage abgeleitet werden können.

Unsere Steuerberater unterstützten Unternehmen gerne bei der korrekten Erstellung der Berichte und bei der Ermittlung der für die Mindestbesteuerung relevanten Daten. 

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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