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Steueränderungen 2026 in Ungarn und wichtige Änderung bei der elektronischen Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten

​Veröffentlicht am: 19.12.2025 / Lesedauer: ca. 15 Minuten


Am 17. November verabschiedete das Parlament die wichtigsten Bestandteile des Steuerpakets, das im Jahr 2025 in den Ausgaben Nr. 135 und 137 des Ungarischen Amtsblattes (Magyar Közlöny) veröffentlicht wurde. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Steueränderungen. Die Steueränderungen im Sommer 2025 – von denen die meisten Themen auch das Jahr 2026 betreffen – finden Sie in unserer Ausgabe vom 5. August 2025


1. Körperschafts​teuer (KSt)

Konzernintern​e Verrechnungspreise

Sollte die innerhalb der Gruppe angewandte ursprüngliche Preisgestaltung nicht den Anforderungen des marktüblichen Preises entsprechen, muss der Betrag der Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage dem Medianwert der Marktpreisspanne entsprechen. Falls Steuerpflichtige jedoch für die Erreichung der Marktpreisspanne bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nachträglich eine Preisanpassung (z.B. durch Korrekturrechnungen) für das betroffene Jahr vornehmen – wobei der Wert der Abrechnung vom Medianwert abweichen kann –sind keine weiteren Anpassungen gemäß § 18 Abs. (12) des ung. KStG erforderlich. Dieses Verfahren kann bereits für das Jahr 2025 angewendet werden.

Steuervergünstigu​​ng für Forschung und Entwicklung

Die Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage für die direkten Aufwendungen von F&E-Tätigkeiten, die mit Hochschulen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (Magyar Tudományos Akadémia) oder anderen bestimmten Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wird stufenweise reduziert. Im Falle der Grundlagenforschung werden die abzugsfähigen Aufwendungen weiterhin bei 100% liegen, bei der angewandten (industriellen) Forschung werden sie jedoch auf 50% und bei der experimentellen Entwicklung auf 25% reduziert. Der Höchstbetrag der Ermäßigung bleibt unverändert bei 500 MioHUF.

Steuervergünstigung für I​​nvestitionen in saubere Technologien

Ab 2026 können auch für Investitionen zum Zwecke der Erweiterung der Produktionskapazitäten durch saubere Technologien Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Die Förderintensität beträgt in Budapest maximal 15% und regional 35% unter Berücksichtigung der Regelungen der Kumulierung von öffentlichen Zuschüssen. Investitionen dieser Art sind dann zuschussfähig, wenn sie ohne Zuschuss außerhalb des EWR getätigt werden würden. Vor der Durchführung der Investition muss diese bei dem für die Steuerpolitik zuständigen Minister angemeldet werden. 

Steuervergünstigung für Um​​weltschutzinvestitionen

Für Investitionen zur Beseitigung von Umweltschäden, zur Wiederherstellung von Ökosystemen und für andere bestimmte Umweltschutzzwecke wird eine neue Vergünstigung eingeführt. Steuerpflichtige können beispielsweise bei Investitionen, die mindestens 100 MioHUF und höchstens 30 MioEUR betragen, und die der Beseitigung von Schäden an der Oberflächen- oder Grundwasserqualität dienen, Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Höhe der Vergünstigung beträgt im Falle der Beseitigung von Umweltschäden 100% und bei anderen ökologischen Projekten 70% der abrechnungsfähigen Aufwendungen, wobei dieser Satz für kleine bzw. mittlere Unternehmen um 20% bzw. 10% erhöht wird. Vor der Durchführung der Investition muss diese bei dem für die Steuerpolitik zuständigen Minister angemeldet werden. Detaillierte Regelungen werden in einer Mitteilung des für die Steuerpolitik zuständigen Ministers veröffentlicht.

KSt-Vorauszahlung

Der Schwellenwert für die vierteljährliche KSt-Vorauszahlung wird von 5 MioHUF auf 20 MioHUF angehoben. 

2. Umsat​zsteuer (USt)

​Errichtung einer​ umsatzsteuerlichen Organschaft 

In Zukunft reicht eine Erklärung der Gruppenmitglieder für den Nachweis der Trennbarkeit der internen und externen Beziehungen aus, eine detaillierte Vorstellung und Dokumentation ist nicht mehr nötig. 

Vertreter der umsatzsteuerlichen Org​anschaft

Falls das Rechtsverhältnis des Vertreters der umsatzsteuerlichen Organschaft erlischt, müssen die Organ-Mitglieder innerhalb von 15 Tagen einen neuen Vertreter ernennen und diesen bei der Finanzbehörde anmelden. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Finanzbehörde das Mitglied mit der höchsten Steuerleistung zum Vertreter ernennen. 

Gesamtschuld​nerische Haftung

Die gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder von umsatzsteuerlichen Organschaften für die Erfüllung der Pflichten laut UStG, und die gemäß der Abgabenordnung zu verhängenden Sanktionen werden detaillierter ausgeführt.

Umsatzsteuervoranmeldungen

Die „Liste inländischer Beschaffungen” muss ab dem 1. Juli 2026 mit detaillierteren Informationen und Aufschlüsselungen ausgefüllt werden. Steuerpflichtige müssen in ihrer Steuervoranmeldung künftig neben der Steuerbemessungsgrundlage, der Rechnung und der USt auch die tatsächlich abgezogene USt angeben. Steuerpflichtige, die ihre Steuervoranmeldung über das elektronische USt-System (eÁfa) einreichen, sind von der detaillierten Datenübermittlung befreit.

3. Abg​abenordnung

Das Finanzamt löscht die Steuernummer automatisch, wenn der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Vertreter nicht anmeldet, oder wenn er seinen Steuererklärungspflichten nicht innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der gesetzlichen Frist nachkommt. Vor der Löschung der Steuernummer fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen auf, die Mängel innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu beheben.

4. Einkommenst​euer (ESt)​

Vergünstigung b​ei Pauschalversteuerung

Der Anteil der abzugsfähigen Aufwendungen im Falle von gemäß dem EStG der Pauschalversteuerung unterliegenden Einzelunternehmern steigt von 40% auf 45%, und ab dem Jahr 2027 auf 50%.

Erklärung von eine Vergünstigung erhaltenden Müttern 

Es wird eine fortlaufende Erklärung eingeführt, die es ermöglicht, die Vergünstigung mit einer einmaligen Erklärung bis zum Widerruf geltend zu machen. 

5. Sozialversicherung​​​

Dauerauftragsverh​ältnis

Das Dauerauftragsverhältnis wird als eine neue Kategorie innerhalb der Sozialversicherungspflichten aufgenommen. Bei einer auf einem Dauerauftragsverhältnis beruhenden Vergütung – mindestens 30% des Mindestlohns – sind in jedem Fall Sozialversicherungsbeiträge und Sozialabgaben zu entrichten. Das Dauerauftragsverhältnis führt somit zu einem Versicherungsverhältnis.

6. Sondersteuer für ​Kreditinstitute

Gemäß der Gesetzesänderung müssen Kredit- bzw. Finanzinstitute im Jahr 2026 für den Teil ihrer Steuerbemessungsgrundlage, der 20 MrdHUF nicht überschreitet, anstatt der bisherigen 8% zukünftig 10% und für den darüber hinausgehenden Teil anstatt der bisherigen 20% zukünftig 30% Sondersteuer zahlen. Die Möglichkeit zum Erwerb von Staatsanleihen, die zur Kürzung der jährlichen Steuerzahlungspflicht berücksichtigt werden können, wird von 50% auf 30% gesenkt.

7. Werbest​euer

Die Aussetzung der Werbesteuerzahlungspflicht wird um ein halbes Jahr verlängert, die Zahlungspflicht tritt ab dem 1. Juli 2026 wieder in Kraft. Innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit ist eine behördliche Registrierung erforderlich, bei deren Versäumnis ein Bußgeld von bis zu 10 MioHUF verhängt werden kann.

8. Einzelhandels​steuer

Die Schwellenwerte bzgl. der Einzelhandelssteuer werden wie folgt geändert:
  • Anstelle der bisherigen 500 MioHUF werden Einzelhändler zukünftig bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage von 1 MrdHUF von der Sondersteuer befreit, 
  • die für den 0,15%-igen Steuersatz geltende Obergrenze wird von 30 MrdHUF auf 50 MrdHUF erhöht, 
  • die für den 1%-igen Steuersatz geltende Obergrenze wird von 100 MrdHUF auf 150 MrdHUF erhöht, 
  • der 4,5%-ige Steuersatz wird auf über 150 MrdHUF liegende Steuerbemessungsgrundlagen angewandt. 
Wichtiger Hinweis: 
  • Die erhöhten Schwellenwerte sind bereits für das Steuerjahr 2025 anzuwenden, bei etwaigen Überzahlungen können Erstattungen beantragt werden.
  • Die auf das Jahr 2025 bezogenen Regelungen bzw. Schwellenwerte für Kraftstoffeinzelhändler gelten auch für das Jahr 2026.

9. Erhöhung der​ Verbrauchsteuer aufgrund der Valorisierung

Die aufgrund der Valorisierung (inflationsbedingte Wertanpassung) erfolgende automatische Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Benzin, Petroleum und Diesel wird anstatt ab dem 1. Januar 2026 erst ab dem 1. Juli 2026 angewandt.

10. SZÉP​-Karte

Die auf die SZÉP-Karte überwiesenen Beträge können ab dem 1. Dezember 2025 bis zum 30. April 2026 auch für den Kauf von sog. gekühlten Lebensmitteln verwendet werden. 

11. Globale Minde​stbesteuerung

In Übereinstimmung mit den OECD-Richtlinien legt die Gesetzesänderung u.a. die Begriffe im Zusammenhang mit dem vereinfachten effektiv „erfassten” Steuersatz fest und präzisiert den Ablauf des Verfahrens. Die detaillierten Regelungen zum Verfahren werden in einer Ministerialverordnung festgelegt.

12. Wichtige​ Änderung bei der elektronischen Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten  – was geschieht nach der Abschaffung des AVDH-Dienstes?​​

Sämtliche ungarische Unternehmen sind zur elektronischen Kommunikation mit den ungarischen Behörden verpflichtet. Eine wichtige Änderung in diesem Zusammenhang ist, dass der AVDH-Dienst (auf Identifizierung zurückgeführte Dokumentenauthentifizierung) gemäß dem Gesetz Nr. CIII/2023 über den digitalen Staat und digitale Dienste zum 31.10.2025 endgültig abgeschafft wurde. Dies stellt eine wesentliche Änderung in der elektronischen Verwaltung dar, da Unternehmen weiterhin zur elektronischen Kommunikation und zur elektronischen Beglaubigung von Unterlagen verpflichtet sind.

Nach der Abschaffung des AVDH-Dienstes können die zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen seit dem 01.11.2025 eine Rechtserklärung nur noch ausschließlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die DÁP-eSignatur nicht zur Vertretung von Unternehmen oder für berufliche Zwecke verwendet werden kann, sondern ausschließlich für private Zwecke. Nach der Abschaffung des AVDH ist daher für die Beglaubigung von Erklärungen eine marktqualifizierte elektronische Signatur erforderlich. In Ungarn bieten derzeit zwei große Dienstleister qualifizierte elektronische Signaturen an:
  • Microsec (e-Szignó) – die im Geschäftsleben am weitesten verbreitete Lösung, und
  • Netlock – ebenfalls ein qualifizierter Dienstleister.

Nach dem Erwerb einer qualifizierten elektronischen Signatur ist es sinnvoll, diese nicht nur im Rahmen der elektronischen Kommunikation zu verwenden, sondern auch für Vertragsbeziehungen und geschäftliche Zwecke, wodurch wesentliche Papier-, Porto- und Archivierungskosten eingespart werden können.

Darüber hinaus ermöglicht das ungarische Handelsregistergesetz (V/2006) auch die Eintragung der elektronischen Signatur der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person in das Handelsregister.

Sollten Sie eine zur Vertretung eines Unternehmens berechtigte Person sein, sollten Sie unverzüglich die Beschaffung einer qualifizierten elektronischen Signatur veranlassen, um Ihre elektronischen Verwaltungspflichten auch in Zukunft reibungslos erfüllen zu können.

Sollten Sie im Zusammenhang mit den obenstehenden Steueränderungen Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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