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Übersicht der Steueränderungen im Sommer 2025

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Veröffentlicht am: 05.08.2025 / Lesedauer: ca. 13 Minuten


Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Steueränderungen, welche im Sommer 2025 beschlossen wurden und deren Großteil bereits im Verlauf des Jahres 2025 in Kraft treten.

1. Körpersch​​​aftsteuer (KSt) 

Treuhänderische Vermöge​​nsverwaltung (ab dem 1. September)

Anhand der am 1. September in Kraft tretenden neuen Definitionen fallen die Vermögensverwaltungstätigkeiten von Stiftungen unter dieselbe Besteuerung wie die treuhänderische Vermögensverwaltung.

Auslegung der begünstigten Ü​​bertragung (seit dem 20. Juni)

Wird die Pflicht zum Halten von Beteiligungen nur teilweise erfüllt, kann die übernehmende Gesellschaft nur bis zum Umfang des tatsächlich übertragenen Eigentumsanteil eine Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage vornehmen.

Seit dem 20. Juni 2025 besteht die Möglichkeit, die Regeln für angemeldete Beteiligungen auch im Falle der Erlangung einer inländischen Ansässigkeit im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umwandlung anzuwenden. Die Anmeldungsfrist beträgt 75 Tage ab dem Datum der Eintragung beim Registergericht. Die Regelung kann rückwirkend bis zum 1. Januar 2024 angewendet werden, falls die Anmeldung der noch nicht gemeldeten Beteiligung innerhalb von 75 Tagen nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt. 

Die Abspaltung einer Gesellschaft gilt seit dem 20. Juni als eine begünstigte Umwandlung.

Ermäßigung der S​​teuerbemessungsgrundlage bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (seit dem 20. Juni)

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage für die direkten Aufwendungen von F&E-Tätigkeiten, die mit Hochschulen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (Magyar Tudományos Akadémia) oder anderen bestimmten Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wird von 50 MioHUF auf 150 MioHUF erhöht.

2. Umsatzs​teuer (USt)

Steuerbefreiung von Kleinunterne​hmen

Der jährliche Schwellenbetrag wurde bereits zum 1. Januar 2025 von 12 MioHUF auf 18 MioHUF erhöht. Anhand der seit dem 20. Juni 2025 geltenden Regelung können neuerdings auch die Transportkosten der eigenen Waren bei der Ermittlung des Bemessungsbetrages berücksichtigt werden. 

Erweiterung der zu üb​ermittelnden Angaben (ab dem 1. Januar 2026)

Die Anlage Nr. 10 zum Umsatzsteuergesetz wird um die Datenübermittlung der Fakturierungen von Leistungen durch den Rechtsvorgänger und durch steuerliche Organschaften ergänzt.

Reverse Charge – Erdgas (ab dem​​ 1. Juli)

Voraussetzung für die Anwendung des inländischen Reverse-Charge-Verfahrens im Erdgashandel zwischen Unternehmen ab Juli 2025 ist, dass der Erwerber dem Verkäufer zuvor schriftlich erklärt, dass er als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer handelt.

Inrechnungstellung von Rei​sedienstleistungen (ab dem 1. Januar 2026)

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Reiseveranstalter die Bemessungsgrundlage und die abgeführte Steuer nicht mehr auf der Rechnung angeben, es sei denn, der Kunde erklärt, die Leistung nicht als Reiseveranstalter in Anspruch zu nehmen. Die Datenbereitstellungspflicht bleibt von der Vereinfachung des Dateninhalts der Rechnung unberührt, die in Landeswährung angegebene Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und der Rechnungsbetrag müssen unverändert angegeben werden.

USt-Rückerstattung b​ei ausländischen Reisenden (seit dem 20. Juni)

Seit dem 20. Juni 2025 kann bei Verkäufen an ausländische Reisende die für die Steuerrückerstattung erforderliche Bescheinigung (der elektronische Dateninhalt hat dem Inhalt des Steuerrückerstattungsformulars zu entsprechen) auch mit einem digitalen Stempel authentifiziert werden. 

Übertragung des Abzugsrechts de​​r Einfuhrsteuer (ab dem 1. Oktober)

Ab dem 1. Oktober 2025 müssen indirekte (beauftragte) Zollvertreter hinsichtlich des übertragenen Abzugsrechts die Steuerbemessungsgrundlage und den Steuerbetrag in HUF ermitteln und erklären.

3. Registrierungssteue​r

Verwendung von Motorcodes (ab dem​ 1. September)

Ab dem 1. September 2025 wird die zentrale KFZ-Zulassungsstelle der Zollbehörde anstelle der Motornummer den Motorcode übermitteln, welcher besser mit den Herstellerangaben der in Verkehr gebrachten Pkw/Motorräder abgestimmt werden kann.

4. Belastung bei ​einer Vermögensübertragung

Ermäßigung für Investition​​en in grüne Technologien (seit dem 20. Juni)

Für Grundstücksanteile, die zu Solar- oder Windkraftwerken gehören, ist keine Grunderwerbssteuer zu entrichten.

Anmelde​​pflicht (seit dem 20. Juni)

Käufer von Immobilien müssen die Festsetzung der Grunderwerbssteuer innerhalb von 30 Tagen gleichzeitig mit dem Antrag der Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch beantragen.

5. Sozialversicherungsbeitrag (​SV-Beitrag)

Mütter im Ruhestand (ab dem 1. J​anuar 2026)

Wenn der Arbeitgeber einer Rentnerin, die Anspruch auf die Einkommensteuervergünstigung für Mütter hat, Einkünfte gewährt, muss auf den Teil der Einkünfte, der das Vierfache des durchschnittlichen Jahresgehaltes übersteigt, ein Sozialversicherungsbeitrag von 13 % abgeführt werden.

6. Einkommensteu​er (ESt)

Erhöhung der Steuervergünstigung f​​ür Familien (seit dem 1. Juli)

Bei 1 Kind: 100 000 HUF der Steuerbemessungsgrundlage/Monat, bei 2 Kindern: 200 000 HUF/je Kind und Monat, bei 3+ Kindern: 330 000 HUF/je Kind und Monat.
Bei schwer behinderten Kindern: +100 000 HUF/Monat.

Kinderbetreuungsg​eld (CSED), Elterngeld, Adoptionszuwendungen (ab dem 1. Juli)

Einkommensteuer und Rentenversicherungsbeiträge sind nicht zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit zur Arbeitsverrichtung während des Erhalts des Kinderbetreuungsgelds, in diesem Fall wird allerdings die Höhe der Leistung auf 70% reduziert.


ESt-Befreiung vo​n Müttern mit drei Kindern (ab dem 1. Oktober)

Die Vergünstigung, die Müttern mit drei Kindern eine vollständige Befreiung von der Einkommensteuer auf gewisse Einkünfte gewährt, tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Die Befreiung deckt ein breites Spektrum an Einkünften ab, u.a. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Unternehmerentnahmen, Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Mütter mit z​wei Kindern (2026–2029)

Ab 2026 wird die Einkommensteuerbefreiung schrittweise auf Mütter von zwei Kindern ausgeweitet. Die Einführung erfolgt in vier Schritten: 
  • ab dem 1. Januar 2026 für Mütter unter 40 Jahren,
  • ab dem Jahr 2027 für Mütter zwischen dem 40. und 50. Lebensjahr,
  • ab dem Jahr 2028 für Mütter zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr,
  • und ab dem Jahr 2029 für Mütter über 60 Jahren.

Mütter unter 30 Jahren (ab dem 1. Januar 2026)

Bei Müttern mit mehreren Kindern kann die Steuervergünstigung für jedes einzelne Kind geltend gemacht werden – sofern die Mutter das 30. Lebensjahr nicht erreicht hat.

Die Reihenfolge der Ansprüche von Steuervergünstigungen wird sich im Verlauf des Jahres mehrfach ändern. Personen, denen mehrere Vergünstigungen zustehen sollten dies beachten. 

Reihenfolge der Steuervergünstigungen:



7. Sonstige Änder​ungen des ESt-Gesetzes und der Abgaben

Quelle von Zinseinkünften (seit dem​ 20. Juni)

Genauere Definition, wann es sich um in- oder ausländische Zinseinkünfte handelt.

Steuerbefreiung de​​r Familienbeihilfe (seit dem 20. Juni)

Die Steuerbefreiung wird im Gesetz eindeutiger bestimmt.

E-Bike-Zuwendung (ab d​​em Jahr 2026)

Bei Nutzung für private Zwecke bis zu einer Motorleistung von 700 W steuerfrei.

Dienstwohnungen (seit dem 20. Juni)

Eine ungarische Niederlassung eines ausländischen Unternehmens kann ihren Mitarbeitern steuerfrei Wohnraum zur Verfügung stellen, sofern die Unterkunft Eigentum der Niederlassung ist oder von ihr gemietet wird und der Mitarbeiter direkt bei dem ausländischen Unternehmen beschäftigt ist.

Lohnzusatzl​​eistungen (seit dem 1. Juli)

Die Abgabe einer Erklärung im Fall von Leistungen auf das Unterkonto „Aktive Ungarn“ ist erforderlich, dass mindestens 80% der halbjährig gewährten Leistungen im letzten Halbjahr verwendet wurden, bevor im nächsten Halbjahr erneut Zahlungen erfolgen können.

8. Kurzfrist​i​ge Beschäftigung

Beschränkung einer kurzf​​ristigen Beschäftigung (seit dem 1. Juli)

Höchstens 120 Tage im Jahr möglich; dies kann von dem Arbeitgeber anhand der Datenbank des Finanzamtes überprüft werden.

9. Verfahrensregeln ​d​​er Finanzverwaltung (Abgabenordnung „AO“, Gesetz über das Steuerverwaltungsverfahren „StVG“)

Vermögensver​waltungsstiftung – einheitliche Besteuerung (ab dem 1. September)

Ab dem 1. September 2025 wird auch das von einer vermögensverwaltenden Stiftung im Rahmen einer langfristigen Vermögensverwaltung verwaltete Vermögen in den Anwendungsbereich der Gesetzgebung aufgenommen. Hierdurch wird die steuerliche Behandlung des vom Treuhandvermögensverwalter verwalteten Vermögens und des im Rahmen der langfristigen Vermögensverwaltung verwalteten Vermögens vereinheitlicht.

Vereinfachte Liquidatio​n (seit dem 5. Juli)

Bei der vereinfachten Liquidation ist der ernannte Liquidationsverwalter derjenige, der die steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen erfüllt und seine Rechte wahrnimmt.

Erhöhung der Konsultations- und sonstigen Gebührensätze (ab dem 1. August)

Dies betrifft unter anderem:
  • Konsultationsgebühr: von 0,5 MioHUF auf 1 MioHUF/Fall,
  • Gebühr für Beurteilung von Standardverträgen: von 10 auf 16 MioHUF, 
  • beschleunigte Verfahren: von 12 auf 14 MioHUF.
  • Fremdvergleichsverfahren: einseitig von 8 auf 10 MioHUF, mehrseitig von 12 auf 14 MioHUF.

Strafe bei Nichtanmeldun​​g einer Beschäftigung (seit dem 20. Juni)

Falls der Arbeitgeber die Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung versäumt, seiner Steuererklärungs- und Abgabenzahlungspflicht jedoch fristgerecht und bis zum Beginn der Prüfung nachkommt, sowie die Anmeldung innerhalb der Einspruchsfrist zum Prüfungsprotokoll nachholt, verhängt das Finanzamt keine Säumnisstrafe.

Globale Mindest​steuer – Strafe bzgl. der Datenübermittlung (seit dem 20. Juni)

Die Säumnisstrafe i.H.v. 10 MioHUF erstreckt sich zukünftig ebenfalls auf die Nichterfüllung der Datenübermittlung an die Finanzbehörden.

Zuschlagsbefreiung u​nd Zahlungserleichterung (seit dem 20. Juni) 

Bis zu einem Betrag von 2 MioHUF kann eine zuschlagsfreie Ratenzahlung beantragt werden (bisher 1 MioHUF).
Bei zuverlässigen Steuerpflichtigen beträgt dieser Wert 5 MioHUF (bisher 3 MioHUF).

Verlängeru​ng des Prüfungszeitraumes (seit dem 20. Juni)

Bei zuverlässigen Steuerpflichtigen höchstens 365 Tage, bei sonstigen Steuerpflichtigen 540 Tage.

Anmeldung ​​der globalen Mindeststeuer (seit dem 20. Juni)

Die Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen.

10. Branchensp​ezifische Sondersteuer: Energieversorger

Steuers​​atz

Reduziert sich von 41% im Jahr 2025 auf 31% ab dem 1. Januar 2026.

11. Rechnungslegun​gsgesetz

Der voraussichtliche Betrag, der anhand der globalen Mindeststeuer bestehenden Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr ist als passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Der angesetzte Betrag ist im Zuge der endgültigen Erklärung der Ergänzungssteuer aufzulösen.

Sollten Sie Fragen z​u den Steueränderungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.​

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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