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Änderungen der Dokumentationspflichten bei Verrechnungspreisen

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Veröffentlicht am: 21.02.2023 / Lesedauer ca. 2,5 Minuten

Am 28. Dezember 2022 wurde die Neuregelung der Verordnung Nr. 32/2017 (X.18.) über die Bestimmung der marktüblichen Verrechnungspreise veröffentlicht. In den folgenden Punkten stellen wir die wesentlichen Änderungen vor.

Neue Wertgrenze von 100 Millionen HUF

Ab dem Steuerjahr 2022 erhöht sich die Befreiungsgrenze von der Dokumentationspflicht für gruppeninterne Geschäftsbeziehungen von den bisherigen 50 Millionen HUF auf 100 Millionen HUF.

Neue Verpflichtung zur Datenübermittlung

Gemäß der Novellierung des ungarischen Körperschaftsteuergesetzes werden Steuerpflichtige zur Angabe von verrechnungspreisrelevanten Daten in der Steuererklärung verpflichtet. Die detaillierten Regelungen wurden insbesondere in die novellierte Verrechnungspreisverordnung aufgenommen.

Die novellierte Verordnung stuft die gruppeninternen Transaktionen wie folgt ein:

a) Von der Datenübermittlung befreite Transaktionen:
  • Transaktionen, die 100 Millionen HUF zum marktüblichen Preis nicht übersteigen,
  • Börsengeschäfte nach dem Kapitalmarktgesetz und
  • Transaktionen, die zu einem behördlich vorgegebenen Preis durchgeführt werden.
b) Transaktionen mit eingeschränkter Datenübermittlungspflicht:
  • Transaktionen, die auf der Grundlage eines Vertrages mit einer Privatperson geschlossen wurden, die kein Einzelunternehmer ist,
  • Weiterverrechnung der von außenstehenden Personen bezogenen Leistungen, falls diese ohne Aufgeld belastet werden, und
  • kostenlose Überlassung von Finanzmitteln.
c) Transaktionen, die der umfassenden Datenübermittlungspflicht unterliegen:
  • alle Geschäfte, die nicht zu den aufgeführten eingeschränkten oder ausgenommenen Geschäftsbeziehungen gehören, einschließlich jener Geschäfte, für die im Rahmen eines amtlichen Verfahrens zur Feststellung marktüblicher Preise eine behördliche Festsetzung erfolgt ist.

Bei Körperschaftsteuererklärungen, die nach dem 31.12.2022 eingereicht werden, besteht die Pflicht zur Datenübermittlung.

Liegt eine eingeschränkte Datenübermittlungspflicht vor, müssen Steuerpflichtige je Transaktion Angaben zu den weiter unten aufgeführten Punkten 1 bis 5 machen. Im Falle einer umfassenden Verpflichtung müssen Angaben zu allen 10 nachfolgend genannten Punkten gemacht werden.

Angaben bei eingeschränkter und vollumfänglicher Verpflichtung des Datentransfers:
  • Bezeichnung der Transaktion (ist aus der Liste der Verordnung auszuwählen).
  • Angabe des typischsten Tätigkeitsschlüssels der Transaktion.
  • Steuernummer und steuerliche Ansässigkeit der an der Transaktion beteiligten verbundenen Unternehmen.
  • Nettowert der Transaktion in HUF je verbundener Transaktion.
  • Anpassungswert der steuerlichen Bemessungsgrundlage je verbundener Transaktion (falls vorhanden).

Bei Transaktionen über 100 Millionen HUF zusätzlich:
  • Gewählte Methode zur Bestimmung des üblichen Marktpreises der Transaktion mit verbundenen Unternehmen.
  • Je nach Art der Transaktion Angabe von transaktionsspezifischen Informationen (z.B. Rentabilitätsindex, Zinssätze).
  • Angabe des angewandten Rechnungslegungsstandards.
  • Angabe der für die Transaktion marktüblichen Preisspanne.
  • Wert der Transaktion unter Berücksichtigung eventuell erfolgter Anpassungen der Bemessungsgrundlage, angegeben in der für die Transaktion spezifischen Einheit (z.B. Rentabilitätsindex).

Höhe von Bußgeldern

Neben der Einhaltung der bisherigen Rechtsvorschriften besteht für Unternehmen eine zusätzliche Pflicht zur Abgabe weiterer Angaben, welche im Zuge der Ausfüllung der jährlichen Steuererklärung zu beachten sind. Wie bisher bilden auch im Steuerjahr 2023 die Stammdokumentation und die Landesspezifische Dokumentation zusammen die Verrechnungspreisdokumentation, wobei die Landesspezifische Dokumentation aus einem allgemeinen Teil und den transaktionsspezifischen Teilen besteht.

Bußgelder wegen Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht können nicht nur einmal pro Steuerjahr, sondern – wie bisher – mehrmals je Transaktionsdokumentation verhängt werden. Die bisherige Verzugsstrafe von bis zu 2 Millionen HUF je Transaktion wurde auf 5 Millionen HUF erhöht, und im Falle eines wiederholten Versäumnisses wurde die Verzugsstrafe von 4 Millionen HUF auf 10 Millionen HUF pro Transaktion erhöht.

Verwendung des Quartilsabstands

Laut der bisherigen Regelung war es bei einer erforderlichen Anpassung der Bemessungsgrundlage ausreichend, die Berichtigung bis zum Mindest-/Höchstwert der Marktpreisspanne vorzunehmen, wenn die angesetzte Gegenleistung außerhalb der marktüblichen Preisspanne lag. Nach den neuen Verrechnungspreisregeln reicht jedoch die Anpassung an den Mindest-/Maximalwert nicht mehr aus, sondern die Anpassung muss auf den Mittelwert der Preisspanne erfolgen.

Buchhalterische Ableitung des Transaktionswerts

Gemäß § 4 Abs. (4) lit. n) der novellierten Verrechnungspreisverordnung ist darzustellen, welche Sachkonten, Kostenträger, Werknummern, Zuordnungsschlüssel, etc. und in welcher Weise den einzelnen Transaktionen zugeordnet werden können.

Hinweis:


Steuerpflichtige, die zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet sind, müssen bereits beim Ausfüllen ihrer Körperschaftsteuererklärung detaillierte Angaben zu den Transaktionen machen, was ggf. eine transaktionsbezogene Datenbankanalyse erforderlich macht. Daher müssen die zur Ermittlung des marktüblichen Preises notwendigen Analysen und Studien bereits beim Ausfüllen der Steuererklärung vorliegen.

Die betroffenen und involvierten ausländischen Konzerngesellschaften sollten rechtzeitig über die neuen Anforderungen informiert werden, da in vielen Fällen die ungarische Konzerngesellschaft die erste sein wird, die den Finanzbehörden solch detaillierte Angaben liefern muss.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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