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Steueränderungen in Ungarn im Jahr 2024

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Veröffentlicht am: 22.12.2023 / Lesedauer: ca. 5 Minuten


Am 21. November 2023 verabschiedete das Parlament die Gesetzesvorlage T/5893 zur Änderung bestimmter Steuergesetze. Die wesentlichen Elemente werden im Folgenden zusammengefasst



Körperschaftsteuer


Steuerermäßigungen für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten


Es wird eine neue Steuerermäßigung für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten eingeführt. Die neue Steuerermäßigung kann – je nach diesbezüglicher Wahl des Steuerzahlers – anstelle der derzeit in der Körperschafts- und Gewerbesteuer geltenden Vergünstigung für F&E Aktivitäten gewährt werden. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Steuerermäßigung 10 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, jedoch nicht mehr als der jeweilige HUF Gegenwert 
  • von 55 Mio. EUR bei Grundlagenforschung,
  • von 35 Mio. Euro für angewandte Forschung und
  • von 25 Mio. Euro im Falle von experimenteller Forschung und Entwicklung.

Bei Grundlagenforschung, angewandter Forschung oder experimenteller Forschung, die gemeinsam mit bestimmten Institutionen, Instituten und staatlichen Unternehmen und auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages durchgeführt wird, kann die Höhe der Steuerermäßigung bis zu einer Höhe an förderfähigen Aufwendungen von 500 Mio. HUF in Anspruch genommen werden.

Die Arten der förderfähigen Aufwendungen werden im Gesetz aufgeführt und der Höchstbetrag der ansetzbaren Steuerermäßigung muss jedes Jahr in Anspruch genommen werden. Kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung in dem Steuerjahr, in dem die Aufwendungen anfallen, oder in den folgenden 3 Steuerjahren nicht nutzen, kann er eine Auszahlung des Betrages beantragen.


Zustimmungspflichtige Steuerermäßigung für Entwicklungen


Die Gesetzesänderung regelt die Fälle, in denen die Inanspruchnahme des Steuervorteils an eine Zustimmung der Europäischen Kommission geknüpft ist. Dies ist in der Regel erforderlich, wenn die beantragte staatliche Förderung für eine Investition, deren förderfähiger Wert über 110 Mio. EUR (jeweils zum aktuellen Wert in HUF) liegt und der Förderbetrag in Abhängigkeit des Komitats das Volumen von 24,75 Mio. EUR, 41,25 Mio. EUR oder 49,5 Mio. EUR übersteigt.

Steuererleichterungen für Investitionen und Sanierungen zur Energieeffizienz


Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung erhöht sich von einem HUF-Gegenwert von 15 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (die Intensität der förderfähigen Aufwendungen beträgt weiterhin 15 Prozent), dem gegenüber reduziert sich allerdings der Umfang und das Ausmaß der abrechnungsfähigen Aufwendungen, sodass beispielsweise jene anfallenden Aufwendungen, welche nicht im direkten Zusammenhang mit der Erreichung einer höheren Energieeffizienz stehen, als nicht förderungswürdig angesehen werden und es ist erforderlich, die erwartete Energieeinsparung im Vorfeld durch einen Energieausweis nachzuweisen, welche bei bestehenden Gebäuden mindestens 20 Prozent und der Gebäudetechnik 10 Prozent erreichen muss.

Aufwendungen, die nicht im Interesse des Unternehmens stehen


Lizenzgebühren und Zinsen, die an Steuerpflichtige in Staaten gezahlt werden, deren Gerichtsbarkeit in einem „aus steuerlicher Sicht nicht kooperativen Staat“ liegt, oder die ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die Körperschaftsteuer nicht den ungarischen Satz erreicht, werden als nicht im Interesse der Gesellschaft angefallene Aufwendungen angesehen. Der Kreis der aus steuerlicher Sicht nicht kooperativen Staaten wird durch einen Ministerialerlass festgelegt.


Globale Mindeststeuer

Die von der OECD entwickelten Modellregeln „Global Anti-Base Erosion Rules“ („GloBE“) bildeten den Rahmen für die Entwicklung eines für die EU Mitgliedsstaaten koordinierten Steuersystems, das eine zusätzliche Steuer auf die von Unternehmen erzielten Gewinne erhebt, wenn der von der OECD festgelegte effektive Steuersatz auf Gruppenebene nicht einen gewissen Mindestsatz erreicht, welcher bei 15 Prozent liegt.

Die EU Richtlinie 2022/2523 über die Höhe der globalen Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Unternehmensgruppen wird jetzt in dem ungarischen Steuersystem umgesetzt.

Der Kern der globalen Mindeststeuer besteht darin, dass sie den Steuersatz auf Konzernebene auf mindestens 15 Prozent erhöht, indem sie bei einer geringeren tatsächlichen Steuerbelastung den Konzern zur Zahlung zusätzlicher Steuern verpflichtet. Ungarn übernahm die Einführung der Zusatzbesteuerung, daher unterliegen in Ungarn tätige Konzerngesellschaften der Zusatzbesteuerung in Ungarn. 

Gegenstand der globalen Mindeststeuer sind die ungarischen Gruppenmitglieder multinationaler Unternehmen, deren Jahresumsatz laut konsolidiertem Abschluss der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier Jahren vor dem aktuellem Jahresabschluss 750 Millionen Euro erreicht. 

Ungarische Unternehmen müssen bei dem Körperschaftsteuersatz von 9 Prozent nicht unbedingt eine zusätzliche Steuer abführen, da bestimmte andere Steuern und Abgaben bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt werden können. Was Ungarn betrifft, sind als „covered tax”, zu berücksichtigende Steuerkategorien zu erfassen:  die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Sondersteuer der Energieversorger und der Innovationsbeitrag.

Die in Ungarn gezahlte Zusatzsteuer wird anerkannt und reduziert den Betrag der von der Obergesellschaft zu entrichten wäre, wenn die Ermittlung anhand den Regeln der globalen Mindeststeuer erfolgt und der ungarische Staat keine besonderen oder unternehmensbezogene Leistungen gewährt, die letztendlich zu einer Reduzierung der Zusatzsteuer führen.


Umsatzsteuer

E-Umsatzsteuererklärung


Ab dem 1. Januar 2024 stehen neben der traditionellen formularbasierten Steuererklärung neue Deklarationsmöglichkeiten zur Verfügung.

Der Steuerpflichtige kann zukünftig zwischen folgenden drei Möglichkeiten für seine Umsatzsteuer-Erklärungspflicht wählen:
  • auf traditionelle Weise (Formular des ungarischen Finanzamtes);
  • durch Annahme der über die elektronische Schnittstelle angebotenen Steuererklärung, die aus den der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Daten zusammengestellt wurde mit der Möglichkeit, erforderliche Änderungen, Ergänzungen vorzunehmen; sowie
  • durch elektronische Genehmigung des Steuererklärungsentwurfs, der aus den über die Computerschnittstelle des Steuerpflichtigen übermittelten Belegen von dem Finanzamt angefertigt wurde.

Elektronische Quittungen


Eine ausgestellte E-Quittung muss der Person, die das Produkt kauft oder die Dienstleistung nutzt, über eine Kundenanwendung zur Verfügung gestellt werden. Auf Wunsch des Käufers des Produkts oder des Nutzers der Dienstleistung oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen muss eine gedruckte Version zur Verfügung gestellt werden.

Veranstaltungsort von Online-Events


Sofern bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, pädagogischen, unterhaltenden und sportlichen Veranstaltungen, zu denen der Veranstalter z.B. ebenfalls einen persönlichen Zutritt gewährt, die tatsächliche Teilnahme jedoch nicht durch physische Anwesenheit erfolgt, ändert sich die Definition und steuerliche Festsetzung des Veranstaltungsortes. Nach dem bisherigen Verfahren ist der Veranstaltungsort der Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Erfolgt die Teilnahme an der Veranstaltung online, ist ab dem 1. Januar 2025 der Sitz, der Wohnsitz, bzw. der Aufenthaltsort des Nutzers als Leistungsort anzusehen.

Umsatzsteuer bei Bau- und Installationsarbeiten


Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau und der Installation von Immobilien, die als Erbringung von Dienstleistungen gelten, ist die Steuer vom Nutzer der Dienstleistung zu entrichten, wenn für die mit der Immobilie verbundene Tätigkeit eine behördliche Genehmigung oder ein behördlicher Bescheid erforderlich ist. In diesen Fällen hat bisher immer der Bezieher der Leistung vorab dies schriftlich gegenüber dem Leistungserbringer zu erklären. Steht die behördliche Genehmigung oder die Anmeldung der Tätigkeit an die Behörde im Zusammenhang mit der vom Dienstleister ausgeübten Tätigkeit, liegt die Erklärungspflicht ab dem 1. Januar 2024 in der Verantwortung des Dienstleisters gegenüber dem Dienstleistungsempfänger.

Änderung des Umsatzsteuersatzes


Für bestimmte Dessert-Käseprodukte wird der Steuersatz auf 18 Prozent gesenkt, und der Steuersatz für gewisse Sondernahrungsmittel reduziert sich auf 5 Prozent.


Einkommensteuer

Geschenke und Zuschüsse von geringem Wert


Nach den geltenden Regelungen können Geschenke von geringem Wert einmal im Jahr als besondere Zuwendungen in einer Höhe von höchstens 10 Prozent des Mindestlohns gewährt werden. Durch die Gesetzesänderung wird die Häufigkeit solcher Leistungen auf drei im Jahr erhöht.

Darüber hinaus müssen Steuererklärungen für Lohnnebenleistungen und bestimmte definierte sonstige Leistungen vierteljährlich und nicht monatlich eingereicht werden. Dadurch wird der Verwaltungs- und Selbstprüfungsaufwand der Unternehmen reduziert.

Zeitpunkt der Steuerpflicht bei Dienstleistungen


Bei ab dem 1. Januar 2024 in Anspruch genommenen Leistungen ist nicht das Datum der Leistungserbringung, sondern i.d.R. das Datum des  Vorliegens der Rechnung für die Leistungserfassung und dem Zeitpunkt der Steuerzahlungspflicht maßgeblich, wenn der Leistungsempfänger mit dem Leistungserbringer identisch ist, wodurch die Häufigkeit der Notwendigkeit einer Selbstprüfung verringert wird. 

Ort der Einkommenserzielung


Bei Einkünften aus Darbietungen, künstlerischen und sportlichen Tätigkeiten, Vorführungen (Ausstellungen) ist der Leistungsort jener Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, auch wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht von der ausführenden Person, sondern von einer anderen Person erzielt werden.


Werbesteuer

Das verabschiedete Steuerpaket verlängert den derzeit gültigen Steuersatz von 0 Prozent bis zum 31. Dezember 2024. 

Steuer für Versorgungsleistungen

Die Abschaffung der Steuer auf Versorgungsdienstleistungen erfolgt in zwei Schritten. Ab Januar 2024 entfällt für Nachrichtendienstanbieter diese Steuerpflicht und ab dem 1. Januar 2025 entfällt diese Steuerart vollständig. 

Einzelhandelsteuer

Die Einzelhandelsteuer ändert sich wie folgt:

Sollte das Geschäftsjahr weniger als 365 Tage beinhalten ist eine Proportionierung durchzuführen.

Rechnungslegungsgesetz

Bestellung des Wirtschaftsprüfers


Im Rahmen der Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist gleichzeitig der persönlich verantwortliche Prüfer zu bestimmen.

Erfassung  des Verpackungspfandes


Das Gesetz C von 2000 über die Rechnungslegung wird durch Vorschriften anhand des neuen Rücknahmesystem ergänzt, welches ab dem 1. Januar 2024 eingeführt wird.

Das obligatorische Pfand für wiederverwendbare Produkte, sowie das Pfand von Produkten, die freiwillig von den Herstellern mit einem Pfand belastet werden, beeinflussen den Nettoumsatz und den Einkaufswert der verkauften Waren der betroffenen Steuerpflichtigen. Der Pfandwert erhöht den Einkaufswert der verkauften Produkte/Waren und der Wareneinsatz ist jeweils um die Pfandrücknahme zu reduzieren. 

Die an die Konzessionsgesellschaft (MOHU Zrt.) zu zahlende Rücknahmegebühr in Höhe von 50 HUF für nicht wiederverwendbare Verpackungen wird dem Produktvertreiber als sonstiger Aufwand in Rechnung gestellt und die Teilnahme- und Servicegebühr als in Anspruch genommene Leistung

Latente Steuern


Gleichzeitig mit der globalen Mindeststeuer wurde in die ungarischen Rechnungslegungsvorschriften die aus den IFRS Standards bekannten latenten Steuern aufgenommen, deren Ansatz die Unternehmen wählen können.

Der Ansatz latenter Steuern muss in den Rechnungslegungsgrundsätzen festgehalten werden.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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