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Ermittlung der GewSt-Bemessungsgrundlage, Altersrente, Änderungen bei der SZÉP-Karte

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Veröffentlicht am: 21.11.2023 / Lesedauer: ca. 5 Minuten


Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage in Ungarn

Neben der Körperschaftsteuer haben Unternehmen in Ungarn eine Gewerbesteuer zu entrichten. Im Gegensatz z.B. zu Deutschland ist die Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht das vorsteuerliche Ergebnis, sondern dies sind vielmehr die erzielten Umsatzerlöse des Geschäftsjahres, welche um bestimmte Aufwendungen - bis zu einer vorgegebenen Größenordnung - vermindert werden.

Nachfolgend wird die Vorgehensweise bei der Erzielung von inländischen Umsatzerlösen dargestellt, bei Exportgeschäften können sich Abweichungen ergeben. 

Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage:



Zu beachten ist, dass der angefallene Warenein-satz und die vermittelten Leistungen im Zusammenhang mit der Erzielung der Netto-Umsatzerlöse die Bemessungsgrundlage nur bis zu einer festgelegten Größenordnung vermindern. 

Ansetzbarer Anteil der Aufwendungen (Wareneinsatz, vermittelte Leistungen):



Ein Beispiel für die Ermittlung der Gewerbesteuer:



Ermittlung der maximal ansetzbaren Aufwendungen (Waren, Dienstleistungen):



Ermittlung der Gewerbesteuer:



Die Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage kann eine Herausforderung für die Steuerpflichtigen bedeuten, da eine Vielzahl von Voraussetzungen für die Ansetzbarkeit und Reduzierung der Bemessungsgrundlage wegen eines Wareneinsatzes und vermittelter Leistungen - die in direktem Zusammenhang mit den erzielten Netto-Umsatzerlösen stehen - zu beachten ist. Vermittelte Leistungen – erbracht von anderen Gesellschaften – können nur unter Einhaltung genau definierter Vorgaben steuermindernd angesetzt werden. Da die Gewerbesteuer i.d.R. einen erheblichen Aufwand für die Unternehmen bedeutet, sollte großer Wert auf die korrekte Ermittlung gelegt werden.


Aus einer falschen Ermittlung der Gewerbesteuer können sich erhebliche Nachzahlungen und Strafen ergeben, und auch ein erheblicher steuerlicher Nachteil kann sich ergeben, sollten gesetzlich definierte Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden.


Sollten Sie

  • konkrete Fragen zu der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage haben,
  • unsicher sein, welche Vorgaben in welcher Form für einen Ansatz des Wareneinsatzes und von Dienstleistungen zu erfüllen sind,

stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne zur Verfügung.


Mindestlohn

Bereits ab dem Monat Dezember 2023 und nicht im Januar 2024 steigt 
  • der Mindestlohn von derzeit HUF 232.000 auf HUF 266.800 und 
  • das Lohnminimum für Fachkräfte von HUF 296.000 auf HUF 326.000.

Berechnung der ungarischen Altersrente

Nach der politischen Wende in Osteuropa hat eine Vielzahl von ausländischen Arbeitnehmern eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Ungarn aufgenommen, wodurch sich Rentenansprüche ergeben können. Nachfolgend stellen wir die Vorgehensweise bei der Ermittlung der gesetzlichen Altersrente in Ungarn in Kurzform dar, ohne auf Einzelheiten an dieser Stelle einzugehen.

Die ungarische Rentenformel


Für die Ermittlung der ungarischen Rentenansprüche kann eine ähnliche Formel erstellt wer-den, wie sie z.B. von der deutschen Rentenversicherung genutzt wird:



1) Multiplikator anhand der Versicherungsjahre 

 
In Ungarn wird ein sog. „voller Rentenanspruch“ bei Vorliegen von mindestens 20 Versicherungsjahren erzielt. In diesem Fall beläuft sich der Rentenanspruch auf 53% der durchschnittlichen „Lebensnettobezüge/Monat”. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird als Rentenminimum ein Betrag von HUF 28.500 angesetzt, sollten weniger als 20 Versicherungsjahre vorliegen.

Verhältnis Versicherungsjahre - Rentenniveau:



2) Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor beträgt normalerweise 1,0. Zuschläge erfolgen insbesondere, falls nach Erreichen des Regelalters zunächst auf die Zahlung einer Rente verzichtet und weiter rentenversichert gearbeitet wird.

3) Durchschnittliche Nettobezüge des Erwerbslebens

Die Ermittlung der durchschnittlichen Nettobezüge des Erwerbslebens eines Versicherten - für die Ermittlung des Rentenbetrages - bedarf in Ungarn einer umfassenden Berechnung, welche an dieser Stelle nur vereinfacht, dargestellt werden kann:
 
Schritt 1.
In einem ersten Schritt sind die rentenversicherungspflichtigen Bruttobezüge des Versicherten seit dem Jahr 1988 bis zum Tag vor der Altersrente je Kalenderjahr zu ermitteln, unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen. 

Schritt 2.
In einem zweiten Schritt sind die Bezüge der einzelnen Versicherungsjahre - Jahr für Jahr - um die jeweiligen Beiträge und Abgaben zu bereinigen.

Schritt 3.
In einem weiteren Schritt erfolgt die Kürzung um die jeweilige Einkommensteuer je Kalenderjahr.

Schritt 4.
Als nächstes ist durch Valorisierung (Wertsicherung) der Realwert der Nettobezüge je Versicherungsjahr anhand der jährlich herausgegebenen Realwerttabelle zu ermitteln. 

Schritt 5.
Zu berücksichtigen ist, dass die anhand der Realwerttabelle ermittelten Nettobezüge, die den Wert von 372.000 HUF übersteigen, nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. 

Schritt 6.
Als nächstes wird der durchschnittliche Tageswert ermittelt, aus welchem ein Jahreswert und anschließend der durchschnittliche Monatswert festgesetzt wird.

4) Rentenartfaktor

Dieser Faktor bestimmt die Höhe der Rente je nach Rentenart. Bei der Altersrente beträgt der Faktor 1, niedrigere Faktoren kommen u.a. zur Anwendung bei Vorliegen einer Witwenrente oder Erwerbsminderungsrente.

Für Ungarn u.a. zu berücksichtigen: 
  • Bei der Ermittlung der Altersrente werden nur volle Versicherungsjahre berücksichtigt,
  • nicht alle Versicherungsjahre werden gleichwertig berücksichtigt,
  • es kann Konstellationen geben, bei denen die Rentenhöhe trotz einer Beschäftigung und dem Zuwachs an vorhandenen Versicherungsjahren sinken kann,
  • die Altersrente ist steuer- und abgabenbefreit,
  • derzeit werden 13 Monatsrenten ausgezahlt,
  • vor dem Jahr 1998 absolvierte Studienzeiten können berücksichtigt werden,
  • bei Lohnsteigerungen über der Inflationsrate werden Neurentner besser gestellt als Bestandsrentner.

Änderungen bei den Leistungen bei der SZÉP-Karte und bei Weinprodukten

Zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2023 können Arbeitgeber eine einmalige Leistung i.H.v. bis zu 200.000 HUF als lohnfremde Zuwendung auf die SZÉP-Karte der Arbeitnehmer gewähren.  Dieser Betrag kann innerhalb des Rekreationsrahmenbetrags von 450.000 HUF pro Jahr gewährt werden.

 Sollte ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber haben, kann er die Leistung von 200.000 HUF von allen Arbeitgebern erhalten. Sollte ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Steuerjahres über ein Arbeitsverhältnis verfügen, kann die Leistung trotzdem in voller Höhe gewährt werden. Wenn der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums eine neue Stelle antritt, kann auch der neue Arbeitgeber die 200.000 HUF gewähren. Arbeitgeber können die 200.000 HUF auch in mehreren Raten an den Arbeitnehmer überweisen. 

Ab dem 16. November 2023 können in Flaschen verkaufte Weinprodukte steuerfrei geschenkt und zu Repräsentationszwecken serviert werden.

Ab dem 16. November 2023 bis zum Ende der Notstandslage ist „die Gewährung von in Flaschen gekauften Weinprodukten mit geschützter Herkunftsbezeichnung oder geschützter geografischer Bezeichnung im Rahmen von Bewirtungen zu repräsentativen und nicht-repräsentativen Zwecken, sowie als Geschäftsgeschenke oder geringwertige Geschenke von der Steuer befreit“. Die Leistung ist nicht steuerfrei, wenn das vergünstigte Produkt von einem Händler erworben wird (z.B. einem Weinhaus, einem Einzel- oder Großhandelsgeschäft, einer Ladenkette, einem Fachgeschäft für Weinprodukte)  

Während dieses Zeitraums gelten Weinprodukte nicht als einzelne bestimmte Leistungen.
Zu diesem Kreis gehören die nachfolgenden Weinprodukte:
  • Wein
  • Likörwein
  • Schaumwein
  • Qualitätsschaumwein
  • Perlwein, usw.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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