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Änderungen bei der Körperschaftsteuer

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Veröffentlicht am 20.12.2021 / Lesedauer: ca. 1 Minute

Steuerpflichtige

Seit dem 10.06.2021 sind gemeinnützige Vermögensverwaltungsstiftungen in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallende Steuerpflichtige. Seit dem 01.07.2021 sind Genossenschaften von mit einem Kleinkind zu Hause bleibenden Eltern ebenfalls Steuerpflichtige, die in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen; diese haben die Steuerzahlungspflicht gemäß den für Schulgenossenschaften geltenden Vorschriften zu erfüllen.

Gruppenbesteuerung

Non-Profit Gesellschaften, Soziale-, sogenannte gemeinnützige Rentnergenossenschaften und Schulgenossenschaften können ab dem Jahr 2022 nicht mehr Mitglied einer Gruppenbesteuerung werden.

Förderung gemeinnütziger Stiftungen und der Hochschulbildung

Bereits seit Juni 2021 können körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen gemeinnützige Vermögens­verwaltungs­stiftungen, bzw. kirchlich getragene oder von gemeinnützigen Vermögens­verwaltungs­stiftungen unterhaltene Hochschulen unter gewissen Voraussetzungen steuerbegünstigt fördern. Die Steuer­bemessungs­grundlage kann im letzteren Fall anhand einer Förderungsvereinbarung um bis zu 300 Prozent des Förderbetrages reduziert werden.

Besteuerung von hybriden Organisationen

Im Inland eingetragene oder ansässige hybride Gesellschaften die sich im Mehrheitseigentum von nicht im Inland steuerpflichtigen Personen befinden, werden ebenfalls als im Inland steuerpflichtige Personen betrachtet. Ausnahmeregelungen gelten für Investmentfonds und gleichwertige Investmentformen, welche unter anderem ein diversifiziertes Wertpapierportfolio verwalten. Jener Anteil der Einkünfte der hybriden Organisation sind zu versteuern welche nicht von einem anderen Staat, oder anhand einer anderen inländischen Regelung steuerpflichtig sind.

Steuervergünstigung für Entwicklung

In Bezug Klein- und Mittelunternehmen ist die Voraussetzung der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Entwicklung im Fall von Kleinunternehmen die Durchführung einer Investition i.H.v. 50 Mio. HUF und im Fall von Mittelunternehmen i.H.v. 100 Mio. HUF.​​

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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