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Änderungen bei der Umsatzsteuer

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​Veröffentlicht am: 20.12.2022 / Lesedauer: ca. 1 Minute


Steuervergünstigung für neue Wohnimmobilien

Der ermäßigte 5%-ige Steuersatz auf den Verkauf von neuen Wohnimmobilien kann bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Gemäß der Übergangsregelung gilt der ermäßigte Steuersatz bis zum 31. Dezember 2028 für verzögerte Bauprojekte, bei denen die Baugenehmigung am 31. Dezember 2024 wirksam geworden ist, oder das Bauprojekt gemäß den einfachen Meldevorschriften angemeldet worden ist.

Begriff der neuen Wohnimmobilie

Auch solche Immobilien gelten als neue Immobilien, die durch eine Funktionsänderung entstanden sind. Immobilien, die innerhalb von 2 Jahren nach der Ausstellung der amtlichen Bescheinigung über die Funktionsänderung verkauft werden, gelten als neue Immobilien, deren Verkauf steuerpflichtig ist.

Vorgaben zum Reverse-Charge-Verfahren

Die Regelungen der Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens wurden hinsichtlich der Bau- und Montagearbeiten bei der Errichtung oder Erweiterung von Immobilien ausgedehnt. Anstelle der bisherigen Bedingung – Vorhandensein einer Baugenehmigung – unterliegt die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Immobilie auch dann dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn für deren Errichtung eine Genehmigung einer sonstigen Behörde oder eine behördliche Anmeldung erforderlich ist.

Das Reverse-Charge-Verfahren kann für weitere vier Jahre, bis zum 31. Dezember 2026 auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. Stahlerzeugnisse angewandt werden.

Änderungen hinsichtlich des Dateninhalts von Rechnungen:


Es wurde festgelegt, dass der ausgewiesene Steuerbetrag in Fremdwährungsrechnungen nur dann in HUF anzugeben ist, wenn die mit der ausgestellten Rechnung verbundenen Lieferungen oder Dienstleistungen in Ungarn steuerpflichtig sind.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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