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Steueränderungen im Sommer 2024

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​​​​​​​​Veröffentlich am: 01.08.2024 / Lesedauer: ca. 1,5 Minuten

In der Ausgabe Nr. 74 des ungarischen Staatsanzeigers vom 8. Juli 2024 wurden Regierungsverordnungen veröffentlicht, die während des Notfallzustands hinsichtlich mehrerer Steuerarten und Abgaben Änderungen vorsehen. Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der unsere Mandanten betreffenden wichtigsten Änderungen.

Abgabenordnung

Höhe der zu verhängenden Strafen​


Im Falle der Nichterfüllung einzelner Steuerpflichten wird der Höchstbetrag der zu verhängenden Strafen verdoppelt: 
Höhe der Säumnisstrafe generell: 
  • bei Steuerpflichtigen, die natürliche Personen sind, erhöht sich die Strafe von 200 THUF auf 400 THUF, 
  • bei Steuerpflichtigen, die keine natürlichen Personen sind, erhöht sich die Strafe von 500 THUF auf 1 Mio. HUF​.

In den nachstehenden Fällen erhöht sich der Höchstbetrag der Säumnisstrafe von 1 Mio. HUF auf 2 Mio. HUF:
  • Beschäftigung von nicht angemeldeten Arbeitnehmern, 
  • Versäumnis der Ausstellung von Rechnungen, vereinfachten Rechnungen oder Quittungen, bzw. deren Ausstellung mit einem nicht dem tatsächlichen Gegenwert entsprechenden Betrag,
  • Versäumnis der Dokumentenaufbewahrungspflicht. 

Die erhöhten Säumnisstrafen können für die Verletzung der nach dem 1. August 2024 zu erfüllenden Pflichten verhängt werden.


Sozialversicherungsbeitrag 

Förderung der Beschäftigung von Einsteigern in den Arbeitsmarkt


Bei ab dem 1. August 2024 entstandenen Arbeitsverhältnissen gilt ein solcher ungarischer Staatsangehöriger und ein Staatsangehöriger eines an Ungarn angrenzenden Nicht-EWR-Staates als Einsteiger in den Arbeitsmarkt, der – anstelle der bisherigen 275 Tage – innerhalb von 365 Tagen vor dem Monat des Beschäftigungsbeginns höchstens für 92 Tage über ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis verfügte, und/oder über ein Rechtsverhältnis als Einzelunternehmer und/oder als Mitglied von gemeinschaftlichen Unternehmen verfügte.

Die Höhe der Förderung hat sich nicht geändert, jedoch halbiert sich der Berechtigungszeitraum. Für nach dem 1. August 2024 entstandene Arbeitsverhältnisse kann die Ermäßigung anstatt der bisherigen 3 Jahre in Zukunft nur für 18 Monate beanspruch werden, unter der folgenden Maßgabe:
  • im ersten Jahr der Beschäftigung entspricht die Höhe der Förderung dem auf dem Bruttolohn entfallenden Anteil des Arbeitgeberanteiles an der Sozialversicherung – derzeit 13 % gemäß § 2 Abs. 1) der ung. AO, - maximal bis zur Höhe des Mindestlohns, 
  • in den nachfolgenden 6 Monaten der Beschäftigung beträgt die Förderung maximal die Hälfte des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung, maximal bis zur Höhe des Mindestlohns.

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August 2024 begründet werden.


Transaktionsgebühr 


Gebühr für Finanztransaktionen ab dem 1. August 2024​:

  • Die allgemeine Transaktionsgebühr erhöht sich von 0,3% auf 0,45%, der Maximalbetrag pro Transaktion erhöht sich von 10 THUF auf 20 THUF.
  • Für Barauszahlungen von einem Zahlungskonto und Barauszahlungen mittels bargeldloser Zahlungsmittel wird die Gebühr von 0,6% auf 0,9% erhöht​.


Gebühr für Wertpapiertransaktionen ab dem 1. August 2024​:


Die Gebühr für Wertpapierdienstleister wird von 0,3% auf 0,45% erhöht, und die Höchstgebühr pro Erwerb wird von 10 THUF auf 20 THUF erhöht.

Gebühr für Währungsumtausch ab dem 1. August 2024:


Bei Zahlungsvorgängen, die einen Transfer zwischen verschiedenen Währungen umfassen, sind Steuerpflichtige, die der Transaktionsgebühr unterliegen, zur Zahlung einer zusätzlichen Transaktionsgebühr verpflichtet. Die zusätzliche Transaktionsgebühr beträgt 0,45% der Gebührenbemessungsgrundlage, höchstens jedoch 20 THUF pro Zahlungsvorgang.


Aufsichtsgebühr für Anbieter von Online-Plattformen 

In Ungarn ansässige Anbieter von Online-Plattformen sind ab dem Jahr 2024 zur Zahlung einer Aufsichtsgebühr verpflichtet. Die pro Kalenderjahr zu entrichtende Aufsichtsgebühr beträgt 0,3% der Umsatzerlöse des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Von der Zahlung der Aufsichtsgebühr sind befreit:

  • Anbieter von Online-Plattformen, die als Mikro- oder Kleinunternehmen gelten,
  • Anbieter von Online-Plattformen, deren Umsatzerlöse des vorangegangenen Geschäftsjahres aus den unter die Verordnung fallenden Dienstleistungen, oder mangels Vorjahresumsätze die für das Berichtsjahr proportional kalkulierten Umsatzerlöse 100 Mio. HUF nicht erreichen.
  • Anbieter von Online-Plattformen, die für eine andere Dienstleistung bereits eine Aufsichtsgebühr an die Behörde entrichten​.

Die Befreiung und die Umsatzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres gehen mit einer Meldepflicht einher. Die Nichtzahlung der Aufsichtsgebühr und die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Datenübermittlung können zur Verhängung einer Strafe von bis zu 100 Mio. HUF führen.

Änderung der Liste nicht kooperativer Lände​​r für Steuerzwecke


Seit dem 9. Juli 2024 wurden in die Liste nicht kooperativer Länder für Steuerzwecke Russland, Antigua und Barbuda aufgenommen, während die Bahamas und die Turks- und Caicosinseln von der Liste gestrichen wurden​

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

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