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Verrechnungspreise: Gewerbesteuer, Anpassung der Verrechnungspreisbasis auf den Medianwert

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​​​​​​​​​​​​​​​​Veröffentlicht am: 08.05.2024 / Lesedauer: ca. 2,5 Minuten​


Mit unserem vorliegenden Newsletter möchten wir Sie über einige verrechnungspreisrelevante Besonderheiten informieren, insbesondere hinsichtlich der häufig unterschätzten Gewerbesteuer und der Anpassung der Verrechnungspreisbasis auf den Medianwert


Unterschätzte Gewerbesteuer

In Ungarn haben Unternehmen neben der Körperschaftsteuer in den meisten Kommunen, in denen sie ansässig sind, eine Gewerbesteuer zu entrichten. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist - anders als in Deutschland - nicht das erzielte Ergebnis des Steuerpflichtigen, sondern die realisierten Umsatzerlöse des Geschäftsjahres, welche für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um gesetzlich festgelegte Aufwendungen reduziert werden.

Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage:


Da die Ausgangsbasis der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht das erzielte Ergebnis des Geschäftsjahres, sondern die Umsatzerlöse sind, kann dies durchaus dazu führen, dass trotz einem geringen oder negativen körperschaftsteuerlichem Jahresergebnis ein erheblicher Betrag als Gewerbesteuer abzuführen ist. Insbesondere Steuerpflichtige, bei denen es sich nicht um Produktions- oder Handelsunternehmen handelt und bei denen kaum ein Material- oder Wareneinsatz anfällt, kann sich ein erheblicher gewerbesteuerlicher Aufwand – auch bei einer geringen oder negativen körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage – ergeben.

Im Folgenden wird anhand eines vereinfachten Beispiels die steuerliche Differenz bei verschiedenen Tätigkeiten veranschaulicht.

Beispiel für die Ermittlung der Körperschaft- und Gewerbesteuer bei einem Dienstleistungs- sowie Produktionsunternehmen

Die bei der Berechnung berücksichtigten Informationen:

  • Körperschaftsteuersatz 9 %,
  • Gewerbesteuersatz der Kommune 2 %,
  • Leistungen von Subunternehmen werden Bestandteil der eigenen erbrachten Leistungen,
  • da von einem Dienstleistungs- bzw. Produktionsunternehmen ausgegangen wird, liegt kein Wareneisatz vor, auch werden keine Leistungen vermittelt,
  • das Ergebnis vor Steuern entspricht im Beispiel der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage,
  • der Unterschied bei den sonstigen Aufwendungen ergibt sich aus der unterschiedlichen Gewerbesteuer.


Ermittlung der Körperschaftsteuer


Ermittlung der Gewerbesteuer


Aus dem Beispiel wird ersichtlich, dass der Gewerbesteueraufwand eines Unternehmens weitaus höher ausfallen kann als die Körperschaftsteuer. Dies trifft nicht nur bei Dienstleistungsunternehmen zu, sondern ähnliche Verhältnisse können sich wegen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen der beiden Steuerarten z.B. bei Industrie- oder Handelsunternehmen ergeben.

Bei der Festsetzung von gruppeninternen Verrechnungspreisen kommt es durchaus vor, dass die ungarische Gewerbesteuer als „Ertragssteuer” angesehen und berücksichtigt wird, was so viel bedeutet, dass sie nicht als Aufwandsposten bei der Festsetzung der Verrechnungspreise berücksichtigt wird. Dies führt dazu, dass für die Begleichung der Gewerbesteuer eventuell kein entsprechender Verrechnungspreisaufschlag angesetzt wird und eine Deckung für diesen Aufwand fehlt. Es kommt vor, dass ein Gewinnaufschlag von 2 – 4 % angesetzt wird, welcher kaum eine Deckung für die Gewerbe- und Körperschaftsteuer bildet und vom Steuerpflichtigen somit kein nachhaltiges Ergebnis erzielt wird. Falls körperschaftsteuerlich eine Anpassung erforderlich wird, ist ebenfalls eine gewerbesteuerliche Anpassung vorzunehmen​

Anpassung der Verrechnungspreisbasis auf den Medianwert der Vergleichswerte

Laut dem ungarischen Körperschaftsteuergesetz § 18. Absatz 12. ist grundsätzlich eine körperschaftsteuerliche Anpassung auf den Medianwert der Vergleichswerte erforderlich, falls der durch den Steuerpflichtigen erzielte Wert nicht innerhalb der Interquartilwerte der Vergleichswerte liegt. Sollte bei der Festsetzung der gruppeninternen Verrechnungspreise ein zu geringer Aufschlag durch das Gruppenunternehmen angesetzt werden, reicht es somit nicht aus, im Nachhinein eine Anpassung zur Erreichung des unteren Interquartilwertes vorzunehmen, sondern die steuerliche Bemessungsgrundlage muss bis zum Medianwert der Vergleichswerte angehoben werden, woraus sich eine erhebliche Mehrbelastung bei dem ungarischen Unternehmen ergeben kann.

Eine weitere Problematik könnte sich daraus ergeben, dass die Finanzverwaltung die Meinung vertreten könnte sämtliche betroffene Abrechnungen/Rechnungen des Geschäftsjahres wegen den nachträglichen Anpassungen zu stornieren und neue Rechnungen mit den aktualisierten Verrechnungspreisen auszustellen sind, was zu einem erheblichen administrativen Aufwand führen kann.

Schlussfolgerung

Die ungarische Gewerbesteuer sollte bei der Ermittlung der gruppeninternen Verrechnungspreise als Aufwandsposten mitberücksichtigt werden und nicht als eine Art „Ertragsteuer”, welche auf das Geschäftsergebnis anfällt. Diese Betrachtungsweise kann erheblich von der steuerlichen Vorgehensweise anderer Länder bei ähnlichen Steuern abweichen.

Werden bei der Ermittlung der Ergebnisse, der Festsetzung der Verrechnungspreise nicht die ungarische Gesetzgebung und Vorgehensweise berücksichtigt,  
  • besteht keine Deckung für die Gewerbesteuer und/oder 
  • der Steuerpflichtige erreicht anhand der festgesetzten Verrechnungspreise nicht die Interquartilspanne der Vergleichswerte. 

Laut den gesetzlichen Vorgaben ist in diesen Fällen i.d.R. eine Anpassung des Deckungsbeitrages auf den Medianwert der Vergleichswerte erforderlich, wie sich auch Anpassungen der einzelnen Rechnungen durch Stornierung und Neuausstellung mit monatlichen Steuerrevisionen ergeben können.

Anhand unserer Erfahrungen haben einige betroffene Steuerpflichtige im Rahmen der Ermittlung der Körperschaftsteuer die Anpassung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf den unteren Interquartilwert der Vergleichswerte vorgenommen. Wir weisen darauf hin, dass dies nicht mehr ausreicht, sondern eine Anhebung der Bemessungsgrundlage auf den Medianwert wird erforderlich, was zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand führen kann. Falls körperschaftsteuerlich eine Anpassung auf den Marktwert erforderlich wird, ist ebenfalls eine gewerbesteuerliche Anpassung vorzunehmen.

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

+36 1 8149 800

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