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Steueränderungen 2025 in Ungarn, sowie sonstige wesentliche Modifizierungen

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​​​​​​​​​​Veröffentlicht am: 23.12.2024 / Lesedauer: ca. 7 Minuten


In der Ausgabe Nr. 119 des Ungarischen Staatsanzeigers vom 28. November 2024, sowie in den sonstigen kürzlich erschienenen Amtsblättern wurden Regierungsverordnungen veröffentlicht, die hinsichtlich mehrerer Steuerarten und Abgaben Änderungen vorsehen. Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der unsere Mandanten betreffenden wichtigsten Änderungen hinsichtlich des Jahres 2025.

1. Einkommens​teuer

1.1 Zeitpunkt des Erwe​​rbs der Einkünfte

Im Falle von bezogenen Dienstleistungen ist als Erfüllungszeitpunkt der Tag anzusehen, an dem für den Leistungserbringer eine Steuerzahlungspflicht zum gemäß den Bestimmungen des ungarischen UStG festgelegten Erfüllungszeitpunkt entsteht. Ist jedoch der Leistungsanbieter nicht mit dem Leistungserbringer identisch, ist der Erfüllungszeitpunkt beim Rechnungsempfänger der Tag, an dem ihm der Beleg über die Dienstleistung vorliegt.

1.2 Steuervergünstig​ung für Familien

Der Betrag der Steuervergünstigung für Familien wird ab dem 1. Juli 2025 auf das 1,5-fache und ab dem 1. Januar 2026 auf das Doppelte des bisherigen Betrags erhöht. Dadurch wird zum Beispiel für ein minderjähriges Kind monatlich nicht mehr eine Vergünstigung der Steuerbemessungsgrundlage i.H.v. 66.670 HUF geltend gemacht werden können, sondern eine Vergünstigung i.H.v. 100.000 HUF ab Sommer 2025, bzw. eine Vergünstigung i.H.v. 133.340 HUF ab dem Jahr 2026. 

Vergünstigung der Steuerbemessungsgrundlage


Erzielbare Steuervergünstigung


1.3 Pauschalbesteuerung von Kurzzeitverm​ietern

Privatpersonen, die sich mit der Vermietung von Unterkünften beschäftigen, können sich für das gesamte Steuerjahr für eine Pauschalbesteuerung ihrer Einkünfte optieren, sofern sie diese Tätigkeit in höchstens drei Immobilien ausüben, die sich in ihrem Eigentum oder in ihren Nießbrauch befinden, und die nach dem ung. Handelsgesetz als eine Privatunterkunft eingestuft sind. In Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im zweiten Jahr vor dem Berichtsjahr die 2 Millionen überschritten hat, wird der Jahresbetrag der Pauschalsteuer auf 150.000 HUF pro Zimmer erhöht. Das Nationale Steuer- und Zollamt wird auf seiner Website bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres eine Liste der Gemeinden veröffentlichen, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im zweiten Jahr vor dem Berichtsjahr nach den Angaben des ung. Zentralamtes für Statistik die 2 Millionen überschritten hat. Im Fall von Gemeinden, in denen die o.g. Grenze nicht überschritten wird, beträgt die jährliche Pauschalsteuer weiterhin 38.400 HUF.

1.4 Einb​​ringung von geistigen Produkten

Wenn eine natürliche Person als „ursprüngliche“ Berechtigte ihr geistiges Produkt in Form einer Sacheinlage in ein Unternehmen einbringt, entsteht keine Steuerzahlungspflicht.

1.5 Wohn​​ungsrenovierung zu Lasten der SZÉP-Karte

Im Jahr 2025 können die Einzahlungen auf die SZÉP-Karte auch für die Renovierung von Wohnungen verwendet werden, und zwar bis zum festgelegten jährlichen Rahmenbetrag, unter der Maßgabe, dass der verfügbare Betrag 50% des am 1. Januar 2025 bestehenden Guthabens und den im Jahr 2025 auf die SZÉP-Karte überwiesenen Betrag nicht überschreiten darf.

1.6 SZÉP-Karte Unterko​nto „Aktive Ungarn“

In Bezug auf die SZÉP-Karte wird als eine neue Lohnnebenleistungein Unterkonto mit der Bezeichnung „Aktive Ungarn“ eingeführt, auf das Arbeitgeber monatlich 10 THUF überweisen können. Dadurch erhöht sich der Betrag der mittels SZÉP-Karte gewährbaren jährlichen Leistungen von 450 THUF auf 570 THUF. Mit dem neuen Unterkonto können Dienstleistungen in Verbindung mit aktivem Lebensstil und Sport bezahlt werden.

1.7 Wohnb​eihilfe

Im Sinne der neuen Regelungen gelten an Arbeitnehmer unter 35 Jahren gewährte Beihilfen für Wohnungsmiete oder Tilgungen von Wohnungskrediten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 150 THUF als steuerfreieLohnnebenleistungen. 

2. Sozialversiche​rungsbeitrag

Ermäßigung bei Be​schäftigung von Berufseinsteigern

In Zukunft kann die Ermäßigung nur für neu eingestellte Arbeitnehmer geltend gemacht werden, die innerhalb von 365 Tagen vor dem Monat des Beschäftigungsbeginns höchstens 92 Tage lang in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen. Darüber hinaus kann die Bemessungsgrundlage des SV-Beitrags nur für ein Jahr statt für zwei Jahre um den Betrag des Mindestlohns, bzw. nur für ein weiteres Halbjahr statt für ein volles Jahr um 50% des Mindestlohns gekürzt werden.  Die Änderung gilt für die ab dem 01. Januar 2025 entstehenden Arbeitsverhältnisse.

3. Körperschaf​tsteuer

3.1 Ergänzung ​​der Bestimmungen zur Steuervermeidung

Es können Fälle auftreten, in denen ein Steuerpflichtiger solche Kosten oder Aufwendungen verrechnet, die aufgrund der Unterschiede zwischen dem ungarischen und ausländischem Recht sowohl vom Steuerpflichtigen als auch von einer ausländischen Person als Aufwand verrechnet werden. Im Sinne der Gesetzesänderung ist ein zweifacher Abzug dann zulässig, falls bei beiden Gesellschaften auch eine Verrechnung der Umsätze erfolgt.

3.2 Spo​​rtunterstützung

Aufgrund einer Rechtstitelerweiterung können auch den nationalen Fachverbänden der betroffenen Sportarten Förderungen aus der Körperschaftsteuer zur „Deckung der Betriebskosten von Sportstätten“ gewährt werden. Darüber hinaus werden auch einige Einzelregelungen zu Mannschaftssportarten ergänzt bzw. modifiziert. 

4. Globale​ Mindeststeuer

4.1 Meld​epflicht

Für inländische Unternehmen, die der globalen Mindeststeuer unterliegen, schreibt das ung. Mindeststeuergesetz im Falle einer Zusatzsteuerpflicht eine Meldepflicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Anfangsdatum des im Jahr 2024 beginnenden Steuerjahres vor, im deren Rahmen die Unternehmensgruppe vorzustellen ist bzw. die im Gesetz vorgegebenen Angaben mitzuteilen sind. 

Der Meldepflicht müssen alle in den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Unternehmen nachkommen, unabhängig davon, ob sie von einer Befreiung Gebrauch machen könnenoder nicht. Ein Gruppenmitglied kann die Datenlieferung und die Steuererklärung hinsichtlich der Zusatzsteuer im Namen aller inländischen Gruppenmitglieder erfüllen bzw. einreichen. Die Meldepflicht muss elektronisch mittels des GLOBEA-Formulars, oder falls Gesellschaften im Namen aller inländischen Gruppenmitglieder vorgehen, unter Verwendung des GLOBEM-Formulars erfüllt werden.

Das Formular muss unter anderem die Angaben zur Muttergesellschaft (Name, Ansässigkeitsstaat, Steuernummer) sowie die Angaben zu den inländischen Gruppenmitgliedern beinhalten. Es ist eine Erklärung darüber abzugeben,  ob die oberste Muttergesellschaft oder welches andere Gruppenmitglied die globale Datenlieferung erfüllen bzw. die Steuererklärung über die Zusatzsteuer einreichen wird.

4.2 Zahlun​g der Zusatzsteuer

In Bezug auf die lokale Zusatzsteuer schreibt die Gesetzesänderung eine Verpflichtung zur Erklärung und Zahlung von Steuervorauszahlungen vor, welche die ungarischen Gruppenmitglieder spätestens bis zum 20. Tag des 11. Monats des Folgejahres erfüllen müssen.  

4.​​​3 Strafen

Abweichend von der ung. Abgabenordnung wird bei der Nichteinhaltung der Meldepflicht vorerst kein Säumniszuschlag, Steuerstrafe oder Säumnisstrafe verhängt, falls das Gruppenmitglied so vorgegangen ist, wie es von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen wäre.

5. Einze​lhandelsteuer

Ver​käufe über eine Plattform

Der Kreis der Steuerpflichtigen wird auf ausländische oder ungarische Plattformbetreiber ausgeweitet, die einen Online-Marktplatz für Einzelhändler zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der über die Plattform ausgeübten Einzelhandelstätigkeiten wird in Zukunft der Plattformbetreiber der Steuerpflichtige sein.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können Einzelhändler ihre Steuerzahlungspflicht um die auf die Umsätze aus ihren Verkäufen über die Plattform entfallende Steuer kürzen. Falls der Plattformbetreiber seiner Steuerzahlungspflicht nicht nachkommt, ist zur Zahlung der Steuer der Einzelhändler verpflichtet.

6. Um​satzsteuer

6.1 Verkauf von neuen Wohnimmobilien

Die Anwendbarkeit des ermäßigten 5%-igen Umsatzsteuersatzes auf den Verkauf von neuen Wohnimmobilien wird um 2 Jahre verlängert, sodass die Ermäßigung bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft bleiben wird. Gemäß der Übergangsregelung kann der 5%-ige Umsatzsteuersatz bis zum 31. Dezember 2030 für Wohnimmobilien angewandt werden, für welche die Baugenehmigung spätestens am 31. Dezember 2026 rechtskräftig geworden ist, oder für welche die einfache Anmeldung bis zum 30. September 2024 erfolgt ist.

6.2 Abtretung​​ des Rechts auf Vorsteuerabzug für Warenimport

Der Importeur kann sein Recht auf Vorsteuerabzug an den indirekten Zollvertreter – unter Erfüllung bestimmter Bedingungen – nur dann abtreten, wenn er zur monatlichen Einreichung seiner Steuererklärungen verpflichtet ist, und gemäß den Bestimmungen der ung. Abgabenordnung beide Partien als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft sind. Falls der Importeur gemäß dem ung. Umsatzsteuergesetz hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer der Selbstbesteuerung unterliegt, kann der indirekte Zollvertreter des Importeurs das Recht auf Vorsteuerabzug bzgl. der Wareneinfuhr anstelle des Importeurs weiterhin ausüben und unterliegt daher nicht den neuen Anforderungen.

7. Verbrauchsteuer

Für bestimmte Steuern und Abgaben werden automatische inflationsbedingte Steuererhöhungen eingeführt, wie z.B.:
  • bei der Verbrauchsteuer für Kraftstoffe ab dem Jahr 2025, 
  • bei der Verbrauchsteuer für Tabakwaren ab dem Jahr 2026.
Im Zuge der Valorisierung wird der Steuersatz automatisch um den auf den Monat Juli des Vorjahres bezogenen, mit der vom ung. Zentralamt für Statistik (KSH) veröffentlichten Änderung des Verbraucherpreisindexes im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres valorisierten Betrag angepasst.

8. Kfz-Zulassu​ngssteuer, Kfz-Steuer

Ab dem Jahr 2025 wird der Steuersatz der Zulassungssteuer um den auf den Monat Juli des Vorjahres bezogenen, mit der vom ung. Zentralamt für Statistik (KSH) veröffentlichten Änderung des Verbraucherpreisindexes im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres valorisierten Betrag angepasst. Die für das Jahr 2025 geltenden Steuersätze werden vom Nationalen Steuer- und Zollamt im Jahr 2024 bis zum 15. Dezember 2024 auf seiner Website veröffentlicht. In den Folgejahren werden die Steuersätze bis zum 31. Oktober des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres veröffentlicht.

Für Kfz der Schadstoffklasse 5P und 5N kann die Befreiung von der Kfz-Steuer bis zum 31. Dezember 2026 geltend gemacht werden, falls der Status als Steuerpflichtiger oder die Steuerzahlungspflicht des Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2025 entstanden ist.

9. ​​Firmenwagensteuer

Ab dem Jahr 2026 ändert sich der monatliche Satz der Firmenwagensteuer für das Berichtsjahr um denvom ung. Zentralamt für Statistik (KSH) veröffentlichten Verbraucherpreisindex für den Monat Juli des Vorjahres auf Jahresebene. 

10. Extrapro​fitsteuern, Sondersteuern

Die Sondersteuer für Fluggesellschaften, sowie die Extraprofitsteuer für Pharma- und Telekommunikationsunternehmen wird ab dem Jahr 2025 abgeschafft. 

11. ​Abgabenordnung

11.1 Firmensitz-​​Leistungen

Bei der Anmeldung der Inanspruchnahme von Firmensitz-Leistungen muss der Dienstleister im amtlichen Verzeichnis der Firmensitz-Dienstleister eingetragen sein. Darüber hinaus wird in Zukunft die Anmeldung der Absicht zur Ausübung einer solcher Tätigkeit nicht mehr ausreichen.

11.2 Anmeld​​ung von Arbeitnehmern aus Drittländern

Falls ein ausländischer Arbeitnehmer gemäß dem Gesetz über die allgemeinen Regelungen zur Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen über keine Steueridentifikationsnummer verfügt, kann neben der Auszahlungsstelle und dem Datenübermittler auch der Arbeitgeber die Erteilung der Steueridentifikationsnummer der natürlichen Person beim Nationalen Steuer- und Zollamt beantragen. 

11.3 Zwei​​gniederlassungen von ausländischen Unternehmen

Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen in Ungarn werden zur Eröffnung eines Bankkontos verpflichtet.

11.4 Datenab​​gleichsverfahren

Das Finanzamt kann Steuerpflichtige zur Klärung der im Zuge der Datenlieferung festgestellten Abweichungen auffordern. Für die Klärung und die Durchführung des Datenabgleichs steht den Steuerpflichtigen eine Frist von 15 Tagen ab dem Datum der Aufforderung zur Verfügung. 

12. ​Rechnungslegungsgesetz

12.1 Pflic​ht zur Erstellung eines vereinfachten Jahresabschlusses 

Für kleine und mittlere Unternehmen werden die Schwellenwerte für die Erstellung eines vereinfachten bzw. konsolidierten Jahresabschlusses, sowie die Schwellenwerte für die Wirtschaftsprüfungspflicht erhöht: 

Schwellenwerte für die Wahl der Erstellung eines vereinfachten Jahresabschlusses:
  • der Schwellenwert für die Bilanzsumme wird von 1.200 Mio. HUF auf 2.000 Mio. HUF erhöht,
  • der Schwellenwert für den jährlichen Umsatzerlös wird von 2.400 Mio. HUF auf 4.000 Mio. HUF erhöht.

Schwellenwerte für die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses:
  • der Schwellenwert für die Bilanzsumme wird von 6.000 Mio. HUF auf 10.000 Mio. HUF erhöht,
  • der Schwellenwert für den jährlichen Umsatzerlös wird von 12.000 Mio. HUF auf 20.000 Mio. HUF erhöht.

12.2 Wir​tschaftsprüfungspflicht

Der Schwellenwert der Umsatzerlöse für die Befreiung von der Wirtschaftsprüfungspflicht wird von 300 Mio. HUF auf 600 Mio. HUF erhöht.

12.3 Nachhalt​igkeitsbericht

Falls ein Unternehmen zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts oder eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet ist, oder diesen auf freiwilliger Basis erstellt, ist er verpflichtet, diesen durch einen bei der Wirtschaftsprüfungskammer eingetragenen und über eine Nachhaltigkeitseinstufung verfügenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. 

13. Mindes​tlohn

Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Mindestlohn gemäß der zur Konsultation mit den Sozialpartnern vorgelegten Regierungsverordnung um 9% auf 290.800 HUF  und der garantierte Lohnminimum um 7% auf 348.800 HUF.  


Sollten Sie im Zusammenhang mit den o.g. Themen Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen mit unseren Beratungsleistungen gerne zur Verfügung.

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Steuerberater

Geschäftsführer und Partner

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